Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M O in G, vertreten durch Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in 2301 Groß Enzersdorf, Hauptplatz 7, diese vertreten durch Martin Fürthaler, LL.M., MSc, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022, W124 2151549 1/32E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. September 2016 wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, die nach der Dublin III Verordnung gegebene Zuständigkeit Ungarns festgestellt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn festgestellt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid über Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 16. November 2016 auf und ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu.
4 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag mit Bescheid vom 7. März 2017 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es erkannte dem Revisionswerber allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie die daraus resultierende existenzielle Bedrohung und Todesgefahr einen Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention oder einen diesen Verfolgungsgründen gleichzuhaltenden Grund darstelle.
10 Nach der Rechtsprechung reicht für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht aus (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2022/18/0026; in Bezug auf Bürgerkriege vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, mwN). Es liegt sohin entgegen der Behauptung des Revisionswerbers zu der von ihm angeführten Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
11 Weiters bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe es gänzlich unterlassen, Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wegen Verfolgung aus politischen Gründen zu treffen, sodass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar sei. Zudem sei die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang unzureichend.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er aufgefordert worden sei, die Taliban zu unterstützen, nach Durchführung einer Verhandlung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 13.5.2022, Ra 2022/20/0094, mwN). Die Revision zeigt fallgegenständlich mit ihrem kursorischen Vorbringen nicht auf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
14 Sohin ist dem weiteren, auf der Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers aufbauenden Revisionsvorbringen der Boden entzogen.
15 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungsmängel zu einer Verfolgung wegen „Verwestlichung“ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2022/20/0047, mwN). Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber nicht gerecht.
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2022