Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H S, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025, W251 22945161/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Er reiste etwa drei Tage später nach Frankreich weiter, wohin er seinen Angaben zufolge von Beginn an gelangen wollte, weil dort Verwandte von ihm lebten. In Frankreich stellte er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der Revisionswerber von Frankreich (nach den Vorschriften der Dublin III Verordnung) nach Österreich überstellt. Daraufhin wurde das Verfahren über den vom Revisionswerber am 5. Juli 2023 gestellten Antrag fortgesetzt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der seinem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben geschenkt wurde. Er bringt vor, die im Rahmen der Verhandlung via „WhatsApp Video“ als Zeuge vernommene Person werde vom Bundesverwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen durchgehend als „vorgeblicher Bruder“ bezeichnet. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem „vorgeblichen Bruder“ tatsächlich um den Bruder des Revisionswerbers handle oder nicht. Der Bruder sei im Rahmen der Verhandlung nie aufgefordert worden, sich „in irgendeiner Weise“ auszuweisen. Die während der Verhandlung an den Bruder gerichteten Fragen hätten nicht den Eindruck erweckt, dass Zweifel daran bestanden hätten, dass es sich beim Zeugen um den Bruder des Revisionswerbers handle.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanzzur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.2.2025, Ra 2025/20/0043). Der zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/14/0075, mwN).
9 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0361 bis 0363, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber verschafft, sich ausführlich und in nicht unschlüssiger Weise mit dem Vorbringen des Revisionswerbers unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Beweismittel befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass den Angaben des Revisionswerbers zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben zu schenken sei. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
11 Es trifft zwar zu, dass der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann, dass es letztlich Zweifel hegt, ob die im Zuge der Verhandlung via „WhatsApp Video“ befragte Person tatsächlich der Bruder des Revisionswerbers sei. Jedoch geht aus der Begründung auch hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nicht tragend oder vorrangig seinen beweiswürdigenden Erwägungen, weshalb es dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gefolgt ist, in entscheidungswesentlicher Weise zugrunde gelegt hat. Es trifft auch der in der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung „durchgehend“ vom „vorgeblichen Bruder“ gesprochen, nicht zu. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den vom Revisionswerber und vom Zeugen gemachten Angaben befasst. Dabei ist es erkennbar zunächst von der Prämisse ausgegangen, der Zeuge sei der Bruder des Revisionswerbers. Dass das Bundesverwaltungsgericht aus den von ihm angeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers und des Zeugen unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel im Weiteren darauf geschlossen hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in der Verhandlung via „WhatsApp Video“ vernommenen Person tatsächlich um den Bruder des Revisionswerbers handle, führt nicht dazu, dass quasi in einem Umkehrschluss die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen, weshalb dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gefolgt wurde, als unschlüssig anzusehen wären.
12 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu sehen, dass dem vom Revisionswerber behaupteten Ermittlungsmangel zur Identität der via „WhatsApp Video“ vernommenen Person Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte.
13 Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Revisionswerbers, es hätten die zum Nachweis der Identität des Bruders vorgelegten Dokumente einer Untersuchung durch einen Sachverständigen zugeführt werden müssen, angemerkt, dass dem Bundesverwaltungsgericht vom Revisionswerber lediglich Fotos (seiner eigenen Tazkira sowie) der Tazkira und des Dienstausweises des Bruders vorgelegt wurden. Weshalb aber bloß anhand dieser Fotos eine Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit der darauf abgebildeten Urkunden möglich gewesen wäre, geht aus der Revision nicht hervor. Auf die vom Revisionswerber auch angesprocheneVornahme von Ermittlungen im Herkunftsstaat besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch, weil solche den Asylbehörden an sich nicht erlaubt sind (vgl. dazu etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/20/0292, mwN).
14 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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