Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der D P, vertreten durch Mag. Christian Alberer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2022, W192 22544171/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Schreiben vom 25. November 2019 beantragte die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. April 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung (ohne Nennung eines Herkunftsstaats) festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen wurde die vorliegende Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 19.3.2025, Ra 2022/17/0019 bis 0020, mwN).
9In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
10 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird pauschal eine Abweichung von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „humanitären Bleiberecht infolge besonders berücksichtigungswürdiger Umstände“ behauptet, ohne inhaltlich oder durch Benennung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes näher auszuführen, von welcher Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht konkret abgewichen sein soll, sodass mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird. Dasselbe gilt für das weitere bloß pauschale Vorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis keine „substantiierte Begründung“ enthalte. Soweit das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, lassen die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ebenso offen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch gar nicht beantwortet haben soll.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2025