In dem die Auslegung der Aufnahmerichtlinie betreffenden Urteil vom 16. Jänner 2014, C-423/12, hat der EuGH für die Bejahung eines Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen (dort in absteigender Linie) dezidiert auf dessen Unterhaltsbedarf in seinem Herkunftsland abgestellt.
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