Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2022, Zl. I403 2247285 2/4Z, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung (mitbeteiligte Partei: A H A M in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2024, Ra 2022/17/004413, infolge der Zurückziehung der Amtsrevision durch das auch hier als Amtsrevisionswerber einschreitende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die dort erhobene Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das(jenige) Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, dessentwegen das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem hier angefochtenen Beschluss das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt hatte.
2 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision.
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen (vgl. zum Ganzen VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085, mwN).
3 Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes jedenfalls durch den bereits erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2024, Ra 2022/17/0044 13, ihre Wirksamkeit verloren.
4 Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu; eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des BFA an einer meritorischen Erledigung ist nicht mehr gegeben.
5 Zudem hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 (von sich aus) mitgeteilt, dass es das revisionsgegenständliche Verfahren I403 2247285 2/4Z fortsetzen werde.
6Das Verfahren war daher nach Anhörung des BFA gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Dezember 2024