Spruch
W209 2306917-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 14.10.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 17.09.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024, WF 2024-0566-9-039395, nach am 05.05.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.10.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 17.09.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in diesem Zeitraum liegenden Zeiträume des Krankengeldbezuges. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt und ausführte, es sei ihr nur eine geringfügige Beschäftigung angeboten worden. Dieses Vorbringen bekräftigte die Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2024.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung gezeigt und angegeben habe, lieber „schwarz“ arbeiten zu wollen. Aufgrund zweier in den Jahren 2020 sowie 2023 verhängter Sanktionen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG belaufe sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen.
4. Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschuss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Am 05.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch durch, zu der die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Zeugin XXXX , Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, eingehend zu dem von ihr mit der Beschwerdeführerin geführten Telefonat befragt.
6. Am 06.05.2025 sowie am 14.05.2025 sandte die Beschwerdeführerin insgesamt drei E-Mails an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. Zudem meldete sie sich am 13.05.2025 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um einen neuen Verhandlungstermin, da sie die mündliche Verhandlung am 05.05.2025 krankheitsbedingt versäumt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das letzte vollversicherte Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete im Oktober 2020. Seitdem steht die Beschwerdeführerin überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 03.06.2023 bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Eine neue vollversicherte Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin bis dato nicht aufgenommen.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer aktuellen Anwartschaft mit Bescheid vom 04.08.2023 bereits eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für den Zeitraum 21.06.2023 bis 01.08.2023 (sechs Wochen) verhängt.
In der Betreuungsvereinbarung vom 08.07.2024 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Teilzeit-Beschäftigung (16 bis 30 Wochenstunden) als Reinigungskraft unterstützt. Weiters wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse in Bulgarisch und Serbisch verfüge und in den vereinbarten Arbeitszeiten (9 bis 15 Uhr) die Betreuungspflichten geregelt seien.
Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung übermittelt, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Angeboten wurde eine Teilzeit-Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Hotel im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Rahmenarbeitszeit montags bis sonntags zwischen 9:00 und 14:30 Uhr gegen ein Mindestentgelt von EUR 11,55 brutto pro Stunde. Gefordert wurden Reinigungskenntnisse und Verlässlichkeit; BKS- oder Bulgarischkenntnisse seien von Vorteil.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf per E-Mail an die potentielle Dienstgeberin übermittelt hatte, kam ein telefonischer Kontakt zwischen ihr und der potentiellen Dienstgeberin zustande. Die Mitarbeiterin im Sekretariat teilte ihr im Zuge dessen mit, dass sowohl eine Stelle mit zehn Wochenstunden als auch eine Stelle mit 20 Wochenstunden (entsprechend dem Vermittlungsvorschlag) angeboten werde. Die Beschwerdeführerin äußerte den Wunsch, lieber „schwarz“ arbeiten zu wollen. An der angebotenen Teilzeitbeschäftigung zeigte sie kein Interesse. Infolgedessen kam eine Beschäftigung nicht zustande, obwohl die Beschwerdeführerin im Übrigen den Vorstellungen der potentiellen Dienstgeberin entsprochen hätte.
Aufgrund der seitens der potentiellen Dienstgeberin deutlich geäußerten Ablehnung einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, war der Beschwerdeführerin bewusst, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Indem sie ihrerseits nicht klarstellte, dass sie die angebotene, ordnungsgemäß gemeldete Teilzeitbeschäftigung annehmen wolle, nahm die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis auch billigend in Kauf.
Die Ladung vom 11.04.2025 zum Verhandlungstermin am 05.05.2025 wurde per RSb-Schreiben an den gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gesendet und von dieser nach Hinterlegung am 15.04.2025 persönlich behoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie Einvernahme einer Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2025.
Die Feststellungen zur letzten vollversicherten Beschäftigung bzw. dem aktuellen Nichtvorhandensein einer solchen, dem Leistungsbezug, der Betreuungsvereinbarung und dem gegenständlichen Vermittlungsvorschlag ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Die im Jahr 2023 verhängte Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG von sechs Wochen war dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf zu entnehmen. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Entscheidung feststellte, es handle sich bereits um die dritte zu berücksichtigende Sanktion, übersieht sie offenbar, dass die Beschwerdeführerin nach der Sanktion im Jahr 2020 eine neue Anwartschaft erworben hat.
Gegenständlich strittig war der Verlauf des Telefonats zwischen der Beschwerdeführerin und der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin.
Dem Verwaltungsakt ist die Rückmeldung seitens der potentiellen Dienstgeberin an die belangte Behörde vom 17.09.2024 zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, „schwarz“ arbeiten und nicht zur Sozialversicherung gemeldet sein zu wollen.
In ihrer niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde am 30.09.2024 gab die Beschwerdeführerin an, gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit zu haben. Sie bestritt den Vorwurf, auf „Schwarzarbeit“ bestanden zu haben, sondern gab ihrerseits an, ihr sei im Zuge des Telefonats mitgeteilt worden, dass im Hotelbereich nur eine Beschäftigung im Ausmaß von zwei oder zehn Wochenstunden möglich sei. Sie habe daraufhin gesagt, entsprechend der Stellenbeschreibung zumindest 20 Stunden arbeiten zu wollen.
Anlässlich eines Auskunftsersuchens der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung widersprach die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin in einer Stellungnahme vom 19.11.2024 dieser Schilderung und führte aus, sie habe eine Stelle zu zehn und eine Stelle zu 20 Stunden angeboten. Die Beschwerdeführerin habe mit Desinteresse reagiert, als auf ihre Forderung, „schwarz“ arbeiten zu wollen, nicht eingegangen wurde.
Die Beschwerdeführerin hielt hierauf in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2024 an ihrer bisherigen Darstellung fest.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 eingehend zum Inhalt des Telefonats befragt.
Die Zeugin gab – in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 30.09.2024 – an, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst per E-Mail (Lebenslauf) beworben habe. Nach einem vergeblichen Versuch, die Beschwerdeführerin zu erreichen, habe diese zurückgerufen und sich ein Gespräch auf Deutsch und Serbisch ergeben. Zum Inhalt des Telefonats führte die Zeugin konsistent und in Übereinstimmung mit den bisherigen (schriftlichen) Angaben aus, dass sie ihr die zur Verfügung stehenden Stellen im Ausmaß von 10 und 20 Wochenstunden genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich an den angebotenen Stellen desinteressiert gezeigt und (auf Serbisch) nach einer Stelle gefragt, wo sie „schwarz“ arbeiten könne, was von der Zeugin verneint worden sei.
Aus dem geschilderten Geschehensablauf ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Nichtzustandekommen auch billigend in Kauf nahm, da ihrerseits keine Interessensbekundung an der (vollversicherten) Teilzeitbeschäftigung mehr erfolgte.
Die Schilderungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung stellten sich für das erkennende Gericht als glaubwürdig dar, zumal die Zeugin den Ablauf klar und nachvollziehbar schildern konnte, von sich aus einzelne Detailumstände nannte und sich in Zusammenschau mit den Rückmeldungen vom 17.09.2024 und 19.11.2024 auch keine Widersprüche auftaten. Es ist zudem bei lebensnaher Betrachtung der Umstände kein plausibler Grund ersichtlich, wieso die Angaben zum Telefonat mit der Beschwerdeführerin erfunden sein sollten.
Indem die Beschwerdeführerin der Verhandlung (unentschuldigt) fernblieb, machte sie nicht von der ihr offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, die Angaben der Zeugin durch ein eigenes substantiiertes Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen.
Die Ladung der Beschwerdeführerin vom 11.04.2025 zum Verhandlungstermin am 05.05.2025 sowie deren Behebung ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt. Weiters ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Nachhinein meldete und eine krankheitsbedingte Verhinderung bekannt gab; entsprechende Nachweise wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin am 06.05.2025 sowie am 14.05.2025 an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at) gesendeten E-Mails, mit denen u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 05.05.2025 wegen „Krankheit“ sowie eine ärztliche Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, übermittelt wurden, ist festzuhalten, dass E-Mail nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Verweis auf 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung am 05.05.2025 auszugehen ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/22/0133).
Im vorliegenden Fall ist die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 nicht erschienen. Am 13.05.2025 gab diese einen Krankenstand bekannt und ersuchte um einen neuen Verhandlungstermin. Mangels Vorlage von Nachweisen hat die Beschwerdeführerin zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen nicht dargetan. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den Vorgaben für die elektronische Einbringung verwiesen. Da eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb und für das erkennende Gericht überdies keine Fragen im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts mehr offen waren, die die Einvernahme der Beschwerdeführerin unabdingbar gemacht hätten, wurde von der Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins Abstand genommen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungs-verhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebens-unterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).
Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführerin zwar auch eine geringfügige Stelle angeboten, doch handelte es sich bei der zweiten vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeit im Ausmaß von 20 Stunden (entsprechend dem Vermittlungsvorschlag) um eine zuweisungstaugliche Stelle, die auch mit den angegebenen Betreuungszeiten in Einklang stand. Eine evidente Unzumutbarkeit ist im vorliegenden Fall auch sonst nicht ersichtlich und wurde die Zumutbarkeit auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten.
Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082).
Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).
Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, hat die Beschwerdeführerin zwar zunächst ihren Lebenslauf an die potentielle Dienstgeberin übermittelt, jedoch im folgenden Telefongespräch keine Bereitschaft zur Annahme der zugewiesenen Beschäftigung gezeigt. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin ihrer Gesprächspartnerin zu verstehen, dass sie lediglich „schwarz“, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, arbeiten wolle, was für die potentielle Dienstgeberin nicht in Frage kam. Infolgedessen wurde das Gespräch beendet und kam eine Beschäftigung nicht zustande. Die Aussagen der Beschwerdeführerin waren damit zweifelsohne kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Diesen Gesprächsausgang hat die Beschwerdeführerin auch billigend in Kauf genommen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.
Zur Nachsichtgewährung
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor: Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit aufgenommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die oben zitierte eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des §§ 9 und 10 AlVG.