JudikaturVwGH

Ra 2022/16/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. September 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C M in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Mai 2022, Zl. RV/7500180/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien vom 24. März 2022, mit denen gegenüber dem Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv 140 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden verhängt worden und dem Revisionswerber jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 14 € auferlegt worden war, ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2 Erkennbar gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

3 Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen liegen im revisionsgegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN).

5 Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

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