Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des W B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. Februar 2024, Zlen. LVwG 414 18/2023 R8, LVwG 318 111/2023 R8, LVwG 327 11/2023 R8, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag ausgesprochen wurde (Bestätigung des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. August 2023) zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision den weiters zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs vorbehalten.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren (u.a.) einen auf § 41 Abs. 1 lit. b iVm § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung gestützten naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag betreffend ein bestimmtes Grundstück (durch im Einzelnen vorgeschriebene Entfernungs und Rekultivierungsmaßnahmen); die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
22. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
3Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/07/0064, mwN).
43. In seiner (in Hinblick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitig) erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter der Überschrift „ D.) Revisionspunkte “ Folgendes geltend:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis [...] in seinen subjektiv öffentlichen Rechten
- auf Durchführung eines Verfahrens , das den gesetzlichen Erfordernissen und der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, insbesondere in seinen Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC verletzt;
- dass die Angelegenheit vor einem Gericht mündlich verhandelt wird, verletzt;
- sowie in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.“
54. Soweit der Revisionswerber damit eine Verletzung im Recht auf ein ordnungsgemäßes („den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes“) Verfahren geltend macht, vermag er nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, oder 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).
6Darüber hinaus führt der Revisionswerber verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (etwa das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK oder das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz [Art. 7 Abs. 1 BVG; Art. 2 StGG]) ins Treffen; diese Rechte bezeichnen allerdings keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, weil der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, oder wiederum VwGH Ra 2022/10/0171, jeweils mwN).
7Soweit sich der Revisionswerber schließlich in seinem Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt erachtet, releviert er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt (vgl. etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, oder 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, jeweils mwN).
85. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2025