IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. August 2024 gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Juli 2024, mit denen der Einspruch vom 21. Mai 2024 gegen die Strafverfügung vom 26. April 2024 (Zahl: MA67/1/2024) sowie gegen die Strafverfügung vom 29. April 2024 (Zahl: MA67/2/2024) jeweils gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. April 2024, Zahl: MA67/1/2024, wurde die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der am 21. Mai 2024 (Datum des Poststempels, AS 30) eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG - nachdem ein Verspätungsvorhalt unbeantwortet geblieben ist - als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2024, Zahl: MA67/1/2024, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde am 26.04.2024 dem Zustellprozess übergeben und beginnt die dreitätige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG).
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt, indem es in, die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs. 2)' eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der*die Empfängerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an der Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch lt. Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 21.05.2024, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Mit Vorhalt der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom 18.06.2024 wurde Ihnen Gelegenheit geboten, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Es hat sich im Zuge des Verfahrens somit nicht ergeben, dass Sie vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätten können und war das Vorliegen eines Zustellmangels sohin ebenso nicht anzunehmen.
Sohin kann der Einspruch nur als verspätet eingebracht betrachtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. April 2024, Zahl: MA67/2/2024, wurde die beschwerdeführende Partei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der am 21. Mai 2024 (Datum des Poststempels, AS 30) eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG - nachdem ein Verspätungsvorhalt unbeantwortet geblieben ist - als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2024, Zahl: MA67/2/2024, wurde im Wesentlichen wie jener unter 1) begründet.
In der Beschwerde vom 5. August 2024 (Datum des Poststempels, AS 55) gegen beide Zurückweisungsbescheide wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu keiner Zeit in Wien gewesen zu sein und das Auto im Jänner verkauft zu haben.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Beschluss vom 17. September 2024 die Beschwerdeführerin, schriftlich mitzuteilen, wann ihr die gegenständlichen Strafverfügungen zugestellt wurden und verwies darauf, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass deren Einspruch laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 21. Mai 2024 und nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden sei. Eine eventuelle Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellungen sei bekannt zu geben.
Im Antwortschreiben vom 8. Oktober 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen, verwies wiederum darauf, dass sie das Fahrzeug am 22. Jänner 2024 verkauft habe und sie "zu keiner Zeit in Wien" gewesen sei, ging jedoch nicht auf den Vorhalt ein, dass ihr Einspruch verspätet eingebracht worden sei bzw. auf die Frage, wann die Strafverfügungen zugestellt worden sind.
Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichts teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 6. November 2024 mit, dass die Strafverfügungen, wie bei Fensterkuverts üblich, mit der Versandart Economy verschickt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. April 2024, Zahl: MA67/1/2024 bzw. vom 29. April 2024, Zahl: MA67/2/2024, wurden ohne Zustellnachweis, Economy, an die aktenkundige Adresse der Beschwerdeführerin versandt. Die Beschwerdeführerin wurde darin über die Möglichkeit zur Erhebung eines Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung belehrt.
Die genauen Zustellzeitpunkte der beiden Strafverfügungen konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin erhob einen Einspruch gegen beide Strafverfügungen, der am 21. Mai 2024 der Deutschen Post zur Versendung übergeben wurde.
Die Vorhalte der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 und des Bundesfinanzgerichts vom 17. September 2024, dass der Einspruch nach Ablauf der gesetzten Frist und damit verspätet eingebracht wurde, blieben unbeantwortet bzw. ging die Beschwerdeführerin darauf nicht ein. Sie nannte auch keine Zustellzeitpunkte oder bestritt nicht den Vorwurf der verspäteten Einbringung.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den (fehlenden) Vorbringen der Beschwerdeführerin, und den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts.
Da weder ein Zustellnachweis im Akt belegt ist noch die Beschwerdeführerin Angaben zu den Zustellzeitpunkten machte, konnten die genauen Zustellzeitpunkte der beiden Strafverfügungen nicht festgestellt werden.
Aus der Mitteilung der Behörde vom 6. November 2024 geht hervor, dass die Versendung ohne Zustellnachweis und Economy erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Behörde zu Recht den Einspruch gegen die Strafverfügungen vom 26. bzw. 29. April 2024 als verspätet zurückgewiesen hat bzw. ob die Beschwerdeführerin den dagegen erhobenen Einspruch rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen eingebracht hat.
Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt darüber abzusprechen, ob die Strafverfügungen zu Recht ergangen sind, sprich, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Strafen zu Recht verhängt worden sind.
§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
§ 11 Zustellgesetz normiert:
"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die beiden relevanten Strafverfügungen wurden am Freitag, den 26. April 2024, sowie am Montag, den 29. April 2024, von der belangten Behörde genehmigt und ohne Zustellnachweis, Economy, versandt.
Gemäß § 49 VStG stand der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von zwei Wochen zur Einbringung eines Einspruches zur Verfügung. Tatsächlich wurde der Einspruch gegen beide Strafverfügungen am 21. Mai 2024 eingebracht.
Die belangte Behörde teilte mit Verfahrensanordnungen vom 18. Juni 2024 der Beschwerdeführerin mit, dass gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Sie habe die Möglichkeit eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle bekannt zu geben, widrigenfalls von einem verspätet eingebrachten Einspruch auszugehen sei. Die Verspätungsvorhalte blieben unbeantwortet.
§ 11 Abs 1 Zustellgesetz ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Zustellungen im Ausland der dem zweiten Abschnitt des Zustellgesetzes zugehörige § 26 nicht anzuwenden (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142, mwN). Eine 3-Tages-Vermutung, wie sie die belangte Behörde hinsichtlich des Zustellzeitpunkts in den bekämpften Zurückweisungsbescheiden annimmt, kommt demnach für den gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Auch wenn die Behörde fälschlicherweise davon ausging, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde, wurde der Beschwerdeführerin durch die Verfahrensanordnungen vom 18. Juni 2024 bzw. den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. September 2024 dennoch die Feststellung der verspäteten Einbringung des Einspruches mitgeteilt und damit das Parteiengehör gewahrt.
Da der Verspätungsvorhalt des Magistrats unbeantwortet geblieben ist, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin gegen die getroffene Feststellung nichts entgegenzusetzen hatte.
Nichts Vorteilhafteres lässt sich für die Beschwerdeführerin aus der Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 17. September 2024 gewinnen, mit dem diese unter Hinweis auf den Vorwurf der belangten Behörde, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde, ersucht wurde, die genauen Zustellzeitpunkte der Strafverfügungen anzugeben und diese nach Möglichkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin machte dazu keine Angaben, ging lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Strafe ein, nämlich, dass sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sein könne, weil sie gar nicht in Wien gewesen sei. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern bloß die Rechtzeitigkeit des Einspruches.
Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaligem Vorhalts weder die Rechtzeitigkeit ihres Einspruches behauptete noch die von der Behörde festgestellte verspätete Einbringung desselben bestritt, ist davon auszugehen, dass der Einspruch verspätet erfolgte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Mündliche Verhandlung
§ 44 Abs 3 VwGVG normiert:
"Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtete.
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt II.)
Gemäß Art 133 Abs 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit unter anderem derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet bzw. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Art 133 Abs 4 B-VG normiert:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis im Wesentlichen eine Sachverhaltsfrage zu klären hatte und hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.) abweicht.
Wien, am 8. November 2024