V32/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit seinem auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge §46 Abs4, §46 Abs6 und §47 Abs6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), ABl. der Stadt Wien 28/2007, idF ABl. der Stadt Wien 14/2023, in eventu das Wort "sinngemäß" in §47 Abs6 GOM, ABl. der Stadt Wien 28/2007, idF ABl. der Stadt Wien 14/2023, als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 5/2008 lautet auszugsweise wie folgt:
" Erledigungen
§18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl 28/1968, idF LGBl 27/2023 lauten auszugsweise wie folgt:
" Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
§78
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.
[…]
§91
(1) […]
(4) Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen. Für das Statut der Unternehmungen ist §71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.
[…]
Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
§107
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM), ABl. der Stadt Wien 28/2007, idF ABl. der Stadt Wien 14/2023 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
" Inhalt
§1. (1) Diese Geschäftsordnung regelt den internen Geschäftsgang des Magistrats.
(2) […]
Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke
in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
§46. (1) Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin unterfertigt Geschäftsstücke unter Anführung seiner bzw ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw die Vertreterin des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin unterfertigt unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.') und der eigenen Funktionsbezeichnung. Erteilt der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin einen Auftrag, unterfertigt der oder die Betreffende unter Beifügung der Worte 'Im Auftrag' (abgekürzt: 'I.A.').
(2) Der Magistratsdirektor bzw die Magistratsdirektorin unterfertigt unter Anführung seiner bzw ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw die Vertreterin des Magistratsdirektors bzw der Magistratsdirektorin unterfertigt unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.'). Erteilt der Magistratsdirektor bzw die Magistratsdirektorin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte 'Im Auftrag' (abgekürzt: 'I.A.').
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn persönliches Briefpapier verwendet wird; in solchen Fällen erfolgt die Unterfertigung ohne besondere Formvorschriften.
(4) Die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen und deren Vertreter und Vertreterinnen unterfertigen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (z. B. als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit 'Der Abteilungsleiter:' bzw 'Die Abteilungsleiterin:'), die Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.'). Erteilt ein Dienststellenleiter oder eine Dienststellenleiterin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte 'Im Auftrag' (abgekürzt: 'I.A.').
(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.').
(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit 'Für den ... (z. B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)' oder 'Für die ... (z. B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)'.
(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen.
Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten,
deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist
§47. (1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unterfertigt der Bürgermeister als Landeshauptmann bzw die Bürgermeisterin als Landeshauptfrau unter Anführung seiner bzw ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.') und der eigenen Funktionsbezeichnung. Das mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art103 Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt 'Für den Landeshauptmann' bzw 'Für die Landeshauptfrau' unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.
(2) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung erfolgt die Unterfertigung gemäß den Bestimmungen des Abs1, jedoch unter Voransetzung der Worte 'Für die Landesregierung'.
(3) Der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung 'Der Landesamtsdirektor', die Magistratsdirektorin als Landesamtsdirektorin zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung 'Die Landesamtsdirektorin'. Der Vertreter zeichnet unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.') und der Bezeichnung 'Landesamtsdirektor-Stellvertreter' bzw 'Landesamtsdirektorin-Stellvertreter'‚ die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.') und der Bezeichnung 'Landesamtsdirektor-Stellvertreterin' bzw 'Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin'.
(4) Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen zeichnen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung in der Landesinstanz mit den Worten 'Für den Landeshauptmann' bzw 'Für die Landeshauptfrau', deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte 'In Vertretung' (abgekürzt: 'I.V.'). Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung, z. B. als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, hat zu unterbleiben.
(5) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung zeichnen Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen in der Landesinstanz mit den Worten 'Für die Landesregierung'. Abs4 letzter Satz gilt entsprechend.
(6) In den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, sind für die Unterfertigung der Geschäftsstücke die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bedienstete mit Sonderaufgaben gilt §46 Abs7 sinngemäß."
4. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl 195/1988, idF BGBl I 160/2023 lautet wie folgt:
" Zuständigkeit
§7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Dezember 2022 wurde der Antrag der im Anlassverfahren beteiligten (minderjährigen) Partei, vertreten durch ihre Mutter und alleinige gesetzliche Vertreterin, auf Änderung ihres Familiennamens von dem ihres (von der Mutter geschiedenen) Vaters auf den ihrer Mutter gemäß §§1, 2 Abs1 Z8 Namensänderungsgesetz (NÄG) bewilligt. In diesem Bescheid wurde im Kopf der Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde ausgewiesen, im Spruch das Namensänderungsgesetz als Rechtsgrundlage angeführt, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien hingewiesen und eine Fertigungsklausel mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" aufgenommen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob nach den Angaben des Verwaltungsgerichtes Wien der Vater der beteiligten Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, um die Namensänderung zu bekämpfen.
2. Mit Schriftsatz vom 4. April 2024, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 11. April 2024, stellt das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art139 Abs1 Z1 B VG den Antrag, die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM, ABl. der Stadt Wien 28/2007, idF ABl. der Stadt Wien 14/2023, in eventu das Wort "sinngemäß" in §47 Abs6 GOM, ABl. der Stadt Wien 28/2007, idF ABl. der Stadt Wien 14/2023, als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, zusammengefasst wie folgt dar:
2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass durch die Bestimmungen der §§46 und 47 GOM insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparates "Magistrat der Stadt Wien" erlassen werden, geregelt werde.
Die Bestimmungen der §§46 und 47 GOM würden offenkundig das Ziel verfolgen, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparates "Magistrat der Stadt Wien" erlassenen Bescheides in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid sei in Vollziehung des Namensänderungsgesetzes von der Behörde "Magistrat der Stadt Wien" erlassen und mit "Für den Abteilungsleiter" gefertigt worden. Diese Fertigung sei gemäß §46 Abs4 iVm §46 Abs6 GOM lediglich für Bescheide, die im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches von der Gemeindebehörde "Magistrat der Stadt Wien" erlassen werden, vorgesehen. §47 Abs6 GOM sei dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht normiere, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" ebenfalls die Zeichnung "Für den Abteilungsleiter" zu verwenden sei. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort "sinngemäß" eingefügt. Demgegenüber lege der Magistrat der Stadt Wien §47 Abs6 GOM dahingehend aus, dass dem Wort "sinngemäß" keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukomme und diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" somit dieselbe Zeichnungsklausel anordne wie §46 Abs4 iVm §46 Abs6 GOM. Es sei daher unklar, ob der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid entweder der Gemeindebehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sei. Diese Frage sei jedoch von entscheidender Bedeutung, weil im Falle der Zuordnung des Bescheides in den Vollzugsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gegen diesen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, sondern das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offenstehe.
Im Falle der Zuordnung des Bescheides in den Vollzugsbereich der mittelbaren Bundesverwaltung wäre gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig, über welches das Verwaltungsgericht Wien meritorisch zu entscheiden hätte. In diesem Fall wären sowohl die Bestimmung des §47 Abs6 GOM als auch die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des §46 Abs4 und des §46 Abs6 GOM für das Beschwerdeverfahren präjudiziell.
Im Falle der Zuordnung des Bescheides in den Vollzugsbereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde wäre gegen den Bescheid demgegenüber das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien zulässig, weshalb das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen den Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen hätte. In diesem Fall wären nur die Bestimmungen des §46 Abs4 und des §46 Abs6 GOM präjudiziell.
2.2. In der Sache macht das Verwaltungsgericht Wien gegen die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM kompetenzrechtliche Bedenken, einen Verstoß gegen Art11 Abs2 B VG, gegen Art118 Abs2 B VG sowie gegen Art18 Abs1 B VG und einen Widerspruch zu §18 Abs4 AVG geltend.
Durch die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM werde eine von der Vorgabe des §18 Abs4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet. Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, sei jedoch der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig. Dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugsorgane der Stadt Wien komme daher keine Befugnis zu, in der GOM festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Bundes- oder Landesgesetz vollzogen wird, eine von der durch §18 Abs4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen müssen. Da das NÄG auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des Art10 B VG erlassen worden sei, wäre folglich nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von §18 Abs4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.
Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art11 Abs2 B VG vor, weil die von §18 Abs4 AVG abweichenden Regelungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM nicht erforderlich iSd Art11 Abs2 B VG seien. Zudem würden solche verfahrensgesetzlichen Sonderbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die entweder in einem Gesetz oder auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste. Da die Verordnungsermächtigung des §91 Abs4 WStV den Verordnungsgeber allerdings nicht zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Sondernormen ermächtige, würden die Voraussetzungen des Art18 Abs2 B VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung nicht vorliegen.
Bei der GOM handle es sich vielmehr um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnung iSd Art118 Abs2 B VG. Da die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM jedoch nicht im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen seien, würden diese Bestimmungen gegen Art118 Abs2 B VG verstoßen.
Schließlich würden die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM auch den Vorgaben des §18 Abs4 AVG für Behördenausfertigungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die Fertigungsklausel auf jene Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten habe, widersprechen. Durch die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM werde – abweichend von §18 Abs4 AVG – angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten Organwalters anzuführen sei. Bei alleiniger Beachtung des §18 Abs4 AVG hätte die Fertigungsklausel hingegen "Für den Magistrat der Stadt Wien" zu lauten gehabt.
In Bezug auf §47 Abs6 GOM bringt das Verwaltungsgericht Wien darüber hinaus vor, dass diese Bestimmung nicht normiere, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" die Fertigung "Für den Abteilungsleiter" zu verwenden sei. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesem Absatz nicht das Wort "sinngemäß" eingefügt. Durch das Wort "sinngemäß" werde klar, dass nicht exakt dieselbe Fertigung angeordnet werde, sondern eine andere Fertigung, welche nur sinngemäß der im §46 Abs4 GOM normierten Fertigungsklausel entspreche. Mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben für die Ausgestaltung der Fertigungsklausel verstoße §47 Abs6 GOM gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B VG.
3. Die Wiener Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in welcher sie die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrages beantragt.
3.1. Zur Zulässigkeit bringt die Wiener Landesregierung vor, dass die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht präjudiziell seien. Die Grundlage für die Erlassung der GOM bilde §91 Abs4 WStV. Diese Bestimmung ermächtige den Bürgermeister und den Gemeinderat aber nicht dazu, die Zuständigkeit zur Besorgung einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit zu regeln, sondern lediglich dazu, organisatorische Bestimmungen für den Magistrat im Inneren zu erlassen. Die auf der Grundlage von §91 Abs4 WStV erlassene GOM enthalte daher interne, d.h. nicht nach außen gerichtete Regelungen über den internen Geschäftsgang des Magistrates der Stadt Wien (vgl §1 Abs1 GOM). Der GOM komme folglich keine Wirkung für die Zuordnung einer nach außen gerichteten Entscheidung zu einem Verwaltungsorgan zu. Die Zuordnung einer Rechtssache zu dem zuständigen Organ innerhalb der mittelbaren Bundesverwaltung müsse vielmehr aus der Erledigung selbst hervorgehen. Daraus folge, dass die GOM auch keine Wirkung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung entfalten könne. Der Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtes Wien sei mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM zurückzuweisen.
3.2. In der Sache tritt die Wiener Landesregierung den Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien wie folgt entgegen:
Die Bundesverfassung lege für Wien eine Doppelfunktion der Organe fest. Demnach üben die in Art108 B VG aufgezählten Gemeindeorgane auch die Funktion der Landesorgane aus. Der Magistrat der Stadt Wien sei demzufolge auch das Amt der Wiener Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde (Art109 B VG).
Die GOM beziehe sich folglich auch auf die Organisation von Tätigkeiten innerhalb der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung. Die Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien sei in der Bundesverfassung festgelegt, weshalb es offenkundig sei, dass keine "Doppelgleisigkeit" der organisatorischen Regelungen bestehen soll, sondern der Magistrat für jene Konstellationen, in denen er als Amt der Landesregierung tätig wird, Vorsorge zu treffen habe und die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsorganisation daher auch innerhalb der GOM festlegen könne. Das Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach die in §46 Abs4, §46 Abs6 und §47 Abs6 GOM geregelte Zeichnungsklausel im Rahmen einer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs2 B VG erlassenen Verordnung nicht verfassungskonform erlassen worden sei, weil es sich nicht um eine Regelung handle, die zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liege, gehe somit ins Leere. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall im Hinblick auf einen Bescheid, der mit den Worten "Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk" überschrieben sowie im Spruch mit den Worten "Das Magistratische Bezirksamt für den 23. Bezirk…" eingeleitet und mit der Fertigungsklausel "Für die Bezirksamtsleiterin" gefertigt war, festgehalten, dass diese Fertigung der damaligen (aktuell gleichlautenden) Rechtslage entsprochen habe (vgl VwSlg 14770 A/1977). Da der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid auf ähnliche Art und Weise sowie auf Grundlage gleichlautender Bestimmungen erlassen worden sei, bestehe sohin kein Zweifel, dass auch dieser Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung einer Angelegenheit der Bezirksverwaltung zuzuordnen sei. In Art109 B VG werde der Magistrat der Stadt Wien explizit als Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Der "Magistrat" sei als Name der zuständigen Behörde in Wahrnehmung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eindeutig in der Bundesverfassung fixiert. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid werde im Kopf des Bescheides der Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde ausgewiesen. Auch der Rechtszug an das Verwaltungsgericht Wien und die funktionelle Zuständigkeit der Behörde würden sich sowohl unmittelbar aus der Bundesverfassung als auch explizit aus dem NÄG ergeben. Darüber hinaus sei für den Rechtsunterworfenen aus der Rechtsmittelbelehrung klar ersichtlich, welche Behörde für die Beschwerde zuständig sei.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Bedenken zum Begriff "sinngemäß" in §47 Abs6 GOM führt die Wiener Landesregierung aus, dass eine systematisch-logische Interpretation ergebe, dass §46 Abs4 erster Satz GOM, der Näheres zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde normiere, gleichsam auch für Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist, anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff "sinngemäß" nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um einen anderen Vollzugsbereich handle.
Auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien in Bezug auf §18 Abs4 AVG würden nicht zutreffen, weil die in der GOM enthaltenen Vorgaben für die Fertigungsklausel im Einklang mit §18 Abs4 AVG stehen würden. §18 Abs4 AVG enthalte keine konkrete Festlegung, wie die Fertigungsklausel zu lauten habe. Dass in Bezug auf den Magistrat der Stadt Wien die Fertigungsklausel "Für den Abteilungsleiter" zulässig sei, ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.11.2006, 2006/03/0106; 9.11.2016, Ra 2014/10/0055; 17.12.2019, Ra 2019/16/0140). Entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichtes Wien, die Fertigungsklausel hätte "Für den Magistrat der Stadt Wien" lauten müssen, gebe es keine Vorschrift, wonach die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Fertigungsklausel aufzuscheinen habe. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Magistrat der Stadt Wien die bescheiderlassende Behörde sei. In diesem Bescheid sei der Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde ausgewiesen, das NÄG als zugrunde liegendes Gesetz angeführt, eine Fertigungsklausel mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" aufgenommen und der Bescheid mit einer Amtssignatur versehen worden.
Die Wiener Landesregierung verweist schließlich auch noch auf eine rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der in einem ähnlichen Fall entschieden habe, dass die Fertigung eines in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien mit den Worten "Für die Bezirksamtsleiterin" den maßgebenden Vorschriften der GOM entspreche und es anhand des äußeren Erscheinungsbildes des Bescheides sowie unter Berücksichtigung der für den Bescheid maßgebenden Norm keine Zweifel daran gebe, dass der Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen sei (vgl VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080).
Im vorliegenden Fall seien daher keine Gründe erkennbar, die an der Funktion des Magistrates der Stadt Wien als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art109 B VG iVm §107 WStV zweifeln lassen würden.
4. Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Stellungnahme erstattet, in der es auf die Äußerung der Wiener Landesregierung repliziert.
IV. Erwägungen
Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
2.1. Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (auch) davon abhängt, ob dieser Bescheid entweder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien – unter dem vom Verfassungsgerichtshof anzulegenden Maßstab – nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei der Beurteilung dieser Frage unter anderem auch der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid Bedeutung zukommen kann und die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien denkmöglich präjudiziell sein können.
2.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag daher als zulässig.
In der Sache
1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2. Der Antrag ist nicht begründet:
2.1. Gemäß §18 Abs4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".
Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.
2.2. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist zunächst gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" bzw "Für die Abteilungsleiterin" zu unterfertigen. §47 Abs6 GOM sieht für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eine "sinngemäße" Fertigung vor.
3. Vor diesem Hintergrund hegt das Verwaltungsgericht Wien zunächst im Hinblick auf Art18 B VG Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen die Anforderungen an eine Fertigungsklausel nicht so ausreichend klar festlegen würden, dass ein Bescheid entweder der Gemeindebehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde "Magistrat der Stadt Wien" im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden könne.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bezeichnung der Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides (vgl zB VwGH 14.5.1987, 87/02/0036; 5.6.1987, 85/18/0149; 30.10.1991, 91/03/0247; 23.10.2002, 2002/16/0231; sowie zuletzt zB 11.5.2022, Ra 2022/01/0033). Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl zuletzt zB VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033; 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 jeweils mwN). Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm (vgl zB VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 mit Verweis auf 4.3.1992, 91/03/0314). Der Verfassungsgerichtshof folgt grundsätzlich dieser Auffassung (vgl zB VfSlg 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010).
3.2. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 iVm §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.
Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken in Bezug auf Art18 B VG nicht.
4. Auch die weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM treffen nicht zu:
4.1. Die Bestimmung des §18 Abs4 AVG sieht vor, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. §18 Abs4 AVG trifft keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fertigungsklausel. Die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM enthalten konkrete Vorgaben darüber, wie Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wien bzw in Angelegenheiten der Bundes- oder der Landesvollziehung zu unterfertigen sind. Sie weichen somit nicht von §18 Abs4 AVG ab.
Daher gehen auch die kompetenzrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien im Hinblick auf die (behauptete) Zuständigkeit des Materiengesetzgebers bzw im Hinblick auf Art11 Abs2 B VG ins Leere.
4.2. Vor dem Hintergrund der in der Bundesverfassung angelegten Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien als Gemeinde- und als (organisatorisches) Landesorgan (vgl Art108 und Art109 B VG) verfangen auch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Art118 Abs2 B VG nicht.
5. Die vorgebrachten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen also nicht zu.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.