Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juli 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juni 2025, Zahl: MA67/***xxx***/2025, mit dem der Einspruch vom 9. Mai 2025 gegen die Strafverfügung vom 8. April 2025 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
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}II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. April 2025, Zahl: MA67/***xxx***/2025, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am 9. Mai 2025 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2025, Zahl: MA67/***xxx***/2025, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 08.04.2025 dem Zustellprozess übergeben und beginnt die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz.
Gemäß § 26 Abs. 1 ZustG wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt, indem es in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs. 2)" eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtmittelbelehrung jedoch erst am 09.05.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Auf den Vorhalt der Verspätung teilten Sie lediglich mit, einen elektronischen Parkschein erworben zu haben, welcher den Anschein erweckt habe, dass ein gültiger Parkschein erworben worden sei.
Dazu wird festgestellt:
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen."
In der Beschwerde vom 7. Juli 2025 wurde ausgeführt:
"Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid gemäß § 49 Abs 1 VStG vom 30.06.2025 sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 VStG betreffend die Strafverfügung GZ MA67/***xxx***/2025/5. Sachverhalt: Am 07.03.2025 um 18:32 wurde mir eine Strafe wegen Parkens ohne gültigen Parkschein verhängt. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass ich zum angegebenen Zeitpunkt einen über die App EasyPark korrekt gelösten und gültigen digitalen Parkschein besaß (Beleg in Kopie beigelegt).Die Fristversäumnis ist auf ein Missverständnis/technisches Problem zurückzuführen, das nicht in meiner Sphäre liegt. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind gegeben.Ich beantrage die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids sowie die Entscheidung in der Sache selbst unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage."
§ 49 VStG normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
§ 26 Zustellgesetz normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Anhand der Aktenlage ergibt sich, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. April 2025, Zahl: MA67/***xxx***/2025, am selben Tag versendet wurde (AS 55).
Es wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am dritten Werktag nach deren Übergabe an das Zustellorgan, somit am 11. April 2025, rechtmäßig bewirkt wurde.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 11. April 2025 und endete mit Ablauf des 25. April 2025.
Der mit E-Mail am 9. Mai 2025 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten ( Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines nicht rechtzeitig eingebrachten Einspruchs gegen eine Strafverfügung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 11. November 2025
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