Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des D P, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. August 2022, Zl. LVwG 1 315/2021 R9, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, dass von der genannten GmbH im Zeitraum von zumindest 18. Juni 2020 bis 24. Juni 2020 im Uferschutzbereich des Botsenauerbaches auf GST Nr. 788/3, KG Doren, und eines namenlosen Gerinnes, außerhalb bebauter Bereiche, ohne Bewilligung Aufschüttungen getätigt worden seien, obwohl im Bereich von fließenden Gewässer innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung bedürfen würden. Beim Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass Aufschüttung am nördlichen Teil des projektierten Campingplatzes durchgeführt worden seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. Jänner 2020 sei über den Antrag der GmbH auf Errichtung und Betrieb des Campingplatzes Bregenzerwald, Botsenau, Doren abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sei im Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig gewesen. Dadurch habe der Revisionswerber § 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) iVm § 24 Abs. 2 GNL verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. August 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Übertretungsnormen näher konkretisiert. Es wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,auferlegt und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).
6 In der Revision wird unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ geltend gemacht, dass sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf
„die Bewilligungsfreiheit derartiger Arbeiten gem. § 24 Abs 2 des Gesetzes über Natur und Landschaftsschutz,
der Bewilligungsfreiheit von Erhaltungs und Instandsetzungsarbeiten gem. § 24 Abs 5 des Gesetzes über Natur und Landschaftsschutz,
der Zuständigkeit von Anweisungen des Bürgermeisters gem. § 49 des Wasserrechtsgesetzes,
der fehlerhaften Anwendung des § 24 Abs 2 GNL sowie
der fehlerhaften Anwendung des § 57 Abs 1 lit a GNL
verletzt“ sieht.
„Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen gem. § 45 ff AVG getroffen werden und auf Erlassung einer Entscheidung, bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde, als verletzt.“
7 Mit diesem Vorbringen macht er aber kein subjektivöffentliches Recht geltend, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte, da es sich beim genannten Vorbringen nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne der Z 5 leg. cit. (vgl. den Beschluss vom 4. November 2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Der Revisionswerber könnte nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein (vgl. abermals VwGH Ra 2015/11/0078, mwN). Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus (vgl. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316).
8Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2025
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