Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des DI Mag. D J A, vertreten durch Dr. Stefan Josef Schermaier, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, G312 22438541/8E, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, der Revisionswerber schulde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG „als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in)“ V GmbHCo KG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2012, Jänner 2016, Februar 2016, März 2016, April 2016, Mai 2016 und Juni 2016 von € 387.384,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 30. Juli 2020 3,38 % p.a. aus € 307.538,38.
2Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise statt und änderte den Bescheid der ÖGK dahingehend ab, dass der Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei von 26. Jänner 2015 bis zum 4. Juli 2018 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH (der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin [Komplementärin] der V GmbH Co KG) gewesen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 3. August 2016 sei über das Vermögen der V GmbH Co KG ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden, das mit Beschluss vom 17. August 2016 in ein Konkursverfahren geändert worden sei. Mit Beschluss vom 20. März 2020 sei der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben und die V GmbH Co KG aus dem Firmenbuch gelöscht worden.
4 Auf dem Beitragskonto der V GmbHCo KG habe am 30. Juli 2020 nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2016 samt Nebengebühren und Verzugszinsen gerechnet bis 29. Juli 2020 in Höhe von € 387.384,63 bestanden.
5 Aufgrund des vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagenkonvolutes, das von der ÖGK [gemeint wohl: während der mündlichen Verhandlung] als geeigneter Entlastungsnachweis gewertet worden sei, sowie der durch die ÖGK in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Neuberechnung der Haftung könne festgestellt werden, dass die V GmbH Co KG auf Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von € 4.443.820,15 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 942.358,81 geleistet habe. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum betrage somit 21,21 %. Die Differenz zwischen dieser allgemeinen Zahlungsquote und der Zahlungsquote an die ÖGK von 10,78 % betrage somit 10,42 % zu Lasten der ÖGK. Daher sei im Beurteilungszeitraum zum Nachteil der ÖGK eine „Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern“ in Höhe von 10,42 % aufgetreten. Ausgehend von einer Gesamtforderung der ÖGK in Höhe von € 581.010,69 betrage der Haftungsbetrag für den Beurteilungszeitraum daher richtigerweise € 60.569,96 (€ 581.010,69 * 10,42 %).
6 Den Berechnungen der ÖGK sei der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach nicht entgegengetreten; er habe jedoch ausgeführt, dass die Verbindlichkeiten der verbundenen Unternehmen bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien, wodurch sich der Haftungsbetrag reduzieren würde. Die nach Ansicht des Revisionswerbers noch zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen seien vom Masseverwalter teilweise anerkannt, teilweise bestritten worden.
7Zur rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, im Zusammenhang mit der Haftung des Revisionswerbers im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG sei nur mehr strittig, ob die Haftungssumme (bloß) auf € 60.569,96 oder noch weiter zu reduzieren sei. Aufgrund des umfangreichen „Entlastungskonvolutes“, das der Revisionswerber mittlerweile vorgelegt habe, habe die ÖGK (gemeint: während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Entlastung des Revisionswerbers insoweit bestätigt, als sich dadurch die Haftungssumme auf den genannten Geldbetrag reduziere. Der Grund (gemeint wohl: für die verbleibende Haftung) liege „in der Nichtberücksichtigung der Verbindlichkeiten zu den verbundenen Unternehmungen, welche vom Masseverwalter im Konkursverfahren bestritten wurden.“ Nach der Ansicht des Revisionswerbers wären die Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen „bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen gewesen“. In der mündlichen Verhandlung sei vorgebracht worden, dass es sich hierbei um Verbindlichkeiten gegenüber den produzierenden Tochtergesellschaften handle; die entsprechenden Belege wären ordnungsgemäß in die Bilanzbuchhaltung aufgenommen worden. Aus Sicht des Revisionswerbers ergebe sich „hierbei“ eine allgemeine Zahlungsquote von 11,08 % sowie eine Beitragszahlungsquote von 12,2 %, wodurch eine Quotenüberzahlung vorliege und es damit zu keiner Haftung komme.
8Aufgrund des in der Rechtsprechung (Hinweis auf OGH 22.11.2011, 8 Ob 104/11v) vorherrschenden Trennungsgebots, wonach bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ein Konzern nicht insolvenzfähig sei, habe die Durchführung des Insolvenzverfahrens isoliert für die einzelne Konzerngesellschaft als Subjekt des jeweiligen Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Eine Zusammenlegung des Sondervermögens der einzelnen insolventen Konzerngesellschaften zu einer „konsolidierten“ Insolvenzmasse zwecks gemeinsamer Befriedigung der Gläubiger aller Gesellschafter sei nach dem geltenden österreichischen Insolvenzrecht somit nicht vorgesehen und daher unzulässig.
9Daraus sei zu schließen, dass diese Trennung ebenso im Bereich der Geschäftsführerhaftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zu erfolgen habe, jedenfalls aber dann, wenn wie bereits der Verwaltungsgerichtshof entschieden habedie Forderung aus verbundenen Unternehmen im Insolvenzverfahren durch den Masseverwalter wie im vorliegenden Fall bestritten worden sei. Eine Berücksichtigung der Forderungen von verbundenen Unternehmen (zB aufgrund konzerninterner Verträge) würde zu einer (weiteren) Ungleichbehandlung von Gläubigern führen, weshalb es durchaus legitim erscheine, im Haftungsverfahren auf die Überprüfung durch den Insolvenzverwalter (als unabhängigen Dritten) mittels seiner „Anerkennung oder Bestreitung“ der angemeldeten Forderung abzustellen. Es würde zu weit führen, müsste sich die Behörde im Haftungsverfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG mit den einzelnen konzerninternen Verträgen auseinandersetzen.
10 Auf weitere Ausführungen hinsichtlich der Aktivierung von Forderungen aufgrund konzerninterner Verträge im Insolvenzverfahren könne verzichtet werden, da es sich wie ausgeführt um bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren handle, worüber bereits höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Die bestrittenen Forderungen seien für den Haftungsbetrag nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227). Die Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen seien somit entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers „bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen“.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
12Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen für die Ermittlung des Haftungsumfanges nach § 67 Abs. 10 ASVG, insbesondere auch vom in der angefochtenen Entscheidung zitierten Erkenntnis VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, zu Lasten des Revisionswerbers abgewichen, indem es jene Verbindlichkeiten der V GmbH Co KG gegenüber „verbundenen Unternehmen“, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter teilweise oder vollständig bestritten oder die gar nicht angemeldet worden seien, nicht in der Summe aller Verbindlichkeiten berücksichtigt habe. Aufgrund dieser „nicht vertretbaren ex post Betrachtung“ seien entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht alle fälligen Verbindlichkeiten der V GmbH Co KG in die Berechnung der Zahlungsquoten und sodann in die Ermittlung der Gläubigerungleichbehandlung mittels Differenzquote einbezogen worden. Bei der aus der Sicht der Revision gebotenen vollständigen Einbeziehung der Verbindlichkeiten gegenüber „verbundenen Unternehmen“ in die Berechnung hätte sich eine allgemeine Zahlungsquote von (bloß) 16,81 % (anstelle der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Quote von 21,21 %) bei einer unveränderten Beitragszahlungsquote von 10,78 % und ein Haftungsbetrag von höchstens € 35.025,72 (statt dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Betrag von € 60.569,96) ergeben.
13 Die Revision ist wegen Fehlens von Rechtsprechung zu den in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig; entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Verwaltungsgerichtshof nämlich weder im Erkenntnis VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, noch sonst in seiner bisherigen Rechtsprechung mit diesen Rechtsfragen auseinandergesetzt.
14 Aus einem vorgelagert wahrzunehmenden anderen Grund ist die Revision auch berechtigt.
15 Der Revisionswerber war nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH, die wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der V GmbHCo KG war. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Haftung des Revisionswerbers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für von der V GmbH Co KG zu entrichten gewesene Sozialversicherungsbeiträge ausgesprochen, weil er die fälligen Beitragsschulden schlechter behandelt (zu einem geringeren Anteil befriedigt) habe als sonstige Verbindlichkeiten der V GmbH Co KG.
Zur Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für von dieser zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG
16Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
17 Die mit dem SozialrechtsÄnderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, als Reaktion auf die mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Angleichung des ASVG an § 80 BAO (vgl. die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 758 BlgNR 24.GP 4 im Erkenntnis Ro 2017/08/0001) geschaffene Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG lautet:
„Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“
18Mit den näheren Voraussetzungen der Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für die von dieser zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 2017, Ro 2017/08/0001, befasst.
19Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis insbesondere aus, dass mit § 58 Abs. 5 ASVG dem dort angeführten Personenkreis („die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen“) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen worden sei. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen ist nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Insbesondere kann daherwie in der Rechtsprechung vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates, 98/08/0191, oder zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung auch darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden.
20Anders als in § 67 Abs. 10 ASVG werden in § 58 Abs. 5 ASVG jedoch die zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Wie im Erkenntnis Ro 2017/08/0001 näher begründet (insbesondere mit dem Argument, dass die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft durch § 105 UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt wurden, jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden werden), können unter den Begriff der „VertreterInnen juristischer Personen“ in § 58 Abs. 5 ASVG die persönlich haftenden und zur Vertretung berufenen Gesellschafter der Personengesellschaften nicht subsumiert werden. Für den Kreis der zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründen können, nur die Meldeund Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs. 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind (so Ro 2017/08/0001, Rn. 23).
Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (also einer GmbHCo KG) war, für von der Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt angenommen, dass der Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer GmbHCo KG als im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zur Vertretung der Kommanditgesellschaft „berufen“ anzusehen ist (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0152, bestätigt etwa in VwGH 29.6.1999, 99/08/0075, und implizit etwa in VwGH 8.9.2010, 2009/08/0215).
22Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, setzt die Haftung einer Person für von einer Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG jedoch nicht nur voraus, dass diese Person als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen anzusehen war, sondern (insbesondere) auch eine die Haftung begründende Pflichtverletzung. Als die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft begründende Pflichtverletzungen kommen nach dem Erkenntnis Ro 2017/08/0001 Verletzungen der dort näher umschriebenen Meldeund Auskunftspflichten sowie des Verbots des § 153c Abs. 2 StGB in Betracht, nicht jedoch etwazumal sich § 58 Abs. 5 ASVG (insbesondere die Anordnung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden) nur an die Vertreter juristischer Personen, nicht aber an den Komplementär einer Kommanditgesellschaft richtet die bloße Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft.
23 Auch dann, wenn Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine GmbH ist, kommt mangels Pflichtverletzung keine Haftung wegen bloßer Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft in Frage.
24 Das gilt naturgemäß auch für den Geschäftsführer der KomplementärGmbH, den kraft dieser Eigenschaft auch aufgrund des § 58 Abs. 5 ASVG keine weiterreichenden Verpflichtungen treffen als die von ihm vertretene Komplementär GmbH.
25 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionswerber als Geschäftsführer der V GmbH mit dem angefochtenen Erkenntnis jedoch gerade wegen der Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden zur Haftung für von der V GmbH Co KG zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge herangezogen.
26Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
27Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgerichtein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
28Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.