Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
§ 105 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 105 Begriff
…§ 105. Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber…
§ 5 Anwendungsbereich der weiteren Bücher
…§ 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105 , für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189…
§ 52a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 52a Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
…zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer 1. offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches ( UGB ), BGBl. I Nr. 120/2005, oder 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes ( GmbHG ), RGBl. Nr. 58/1906…
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