Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des P A in A, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021, W218 2246068 1/10E, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Tulln), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 11. Juni 2021 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Der Revisionswerber habe die ab 9. Juni 2021 mögliche Aufnahme der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der V GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, er habe „nichts vereitelt“, sondern (gemeint: beim Vorstellungsgespräch) lediglich höflich die legitime Frage gestellt, ob es in dieser Firma notwendig sei, sich (gemeint: gegen COVID 19) impfen bzw. (darauf) testen zu lassen. Zum Beweis für sein Vorbringen begehrte der Revisionswerber seine Einvernahme.
3 Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und Stellung eines Vorlageantrages durch den Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Folgendes fest:
5 Aufgrund eines ihm vom AMS übermittelten Vermittlungsvorschlages habe sich der im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Revisionswerber für eine Stelle bei der V GmbH beworben und sei zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der schriftlichen Mitteilung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS über den Ablauf des Vorstellungsgespräches zufolge habe der Revisionswerber als erstes wissen wollen, wie es im Unternehmen mit COVID 19 Tests gehandhabt werde, und jegliche Art von COVID 19 Tests abgelehnt. Auf den Hinweis der potentiellen Dienstgeberin hin, dass es ohne Tests nur dann gehe, wenn man geimpft sei, habe der Revisionswerber angegeben, er sei nicht geimpft und die potentielle Dienstgeberin würde sich strafbar machen, wenn sie regelmäßige Tests verlangen würde. Daraufhin sei das Gespräch von der potentiellen Dienstgeberin beendet worden. Das Dienstverhältnis sei aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Revisionswerbers nicht zustande gekommen. Dem Revisionswerber sei die Durchführung von COVID 19 Tests, insbesondere PCR Tests, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass dem Revisionswerber die Durchführung von sogenannten Gurgeltests aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
6 Unter dem Titel „Beweiswürdigung“ hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS nach dem Vorstellungsgespräch habe „aufgrund der Aktenlage festgestellt“ werden können. In einer vom AMS zu dieser Rückmeldung vor Bescheiderlassung eingeholten schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2021 habe der Revisionswerber angegeben, er hätte die Stelle gerne angenommen, doch bestehe die potentielle Dienstgeberin auf eine COVID 19 Impfung oder COVID 19 Tests. Die potentielle Dienstgeberin habe jedoch so die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in der „Beweiswürdigung“ zu keinem Zeitpunkt eine COVID 19 Impfung des Revisionswerbers vorausgesetzt; negative COVID 19 Tests hätten ihr ausgereicht. Dass er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin die Durchführung jeglicher Art von COVID 19 Tests ausdrücklich abgelehnt habe, bestreite der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2021 nicht. Vielmehr habe er dieser Stellungnahme eine Erklärung der Nichtzustimmung zu einer SARS CoV 2 Testung beigelegt.
7 Im Beschwerdevorverfahren habe das AMS Rücksprache mit der potentiellen Dienstgeberin gehalten, wobei diese angegeben habe, dass lediglich bei Dienstbeginn ein negativer COVID 19 Test vorzuweisen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre bei Auftreten von Anzeichen einer Erkrankung ein Arzt aufzusuchen und ein negativer COVID 19 Test vorzulegen gewesen. Diese Maßnahmen seien im Zusammenhang mit der vorherrschenden COVID 19 Pandemie keinesfalls als unzumutbar zu werten.
8 Der Revisionswerber habe in seiner Stellungnahme während des Beschwerdevorverfahrens vom 16. August 2021 vorgebracht, er hätte sich mit einer schonend durchgeführten Testverpflichtung einverstanden erklärt und sei auch während seiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli und August 2021 getestet worden.
9 Daher so das Bundesverwaltungsgericht in seiner „Beweiswürdigung“ weiter wäre es am Revisionswerber gelegen, mit der potentiellen Dienstgeberin im Zuge des Bewerbungsgesprächs eine Vereinbarung über die Durchführung von schonenden Tests (insbesondere seien sogenannte „Gurgeltests“ möglich) zu treffen. Der Revisionswerber habe aber gegenüber der potentiellen Dienstgeberin „suggeriert“, dass er keinen COVID 19 Test, „egal welcher Art“, durchführen werde. Es sei davon auszugehen, dass die kategorische Ablehnung der COVID 19 Tests ausschließlich auf ein Desinteresse an der Stelle bei der V GmbH zurückzuführen sei. Dass der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 vorgebracht habe, er habe entgegen den Angaben der potentiellen Dienstgeberin nicht bereits zu Beginn des Bewerbungsgespräches nach den geltenden Sicherheitsvorkehrungen betreffend COVID 19 gefragt, sondern zunächst sei über „die Firma“ und den Lebenslauf des Revisionswerbers gesprochen worden, sei nicht relevant. Der Revisionswerber habe im Bewerbungsgespräch COVID 19 Tests jeglicher Art abgelehnt; zu welchem Zeitpunkt das geschehen sei, sei für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung unerheblich.
10 Aufgrund seines Gesamtverhaltens sei dem Revisionswerber Vorsatz bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten könne, wenn er die dort geltenden Sicherheitsmaßnahmen vehement ablehne.
11Rechtlich würdigte das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten des Revisionswerbers als objektiv dazu geeignet, die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu vereiteln.
12 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere damit, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschienen sei. In der Beschwerde habe sich kein Tatsachenvorbringen gefunden, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen hätte können. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausschließlich über eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität zu entscheiden gehabt.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen. Die persönliche Einvernahme wäre wichtig gewesen, um den genauen Wortlaut des Gespräches zwischen dem Revisionswerber und der potentiellen Dienstgeberin zu eruieren, insbesondere um festzustellen, ob der Revisionswerber die Annahme der Beschäftigung tatsächlich vereiteln wollte oder er mit einer milderen Testmöglichkeit einverstanden gewesen wäre.
15 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel auch von Amts wegen durchzuführendenmündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/08/0115, mwN).
17Im vorliegenden Fall lagen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor: Das Bundesverwaltungsgericht sah den Tatbestand der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG „aufgrund des Bewerbungsverhaltens“ des Revisionswerbers als verwirklicht an, und zwar insbesondere, weil er beim Vorstellungsgespräch kategorisch und vehement jegliche Art von COVID 19 Tests abgelehnt habe. Was den Ablauf des Vorstellungsgesprächs betrifft, standen jedoch den Angaben der potentiellen Dienstgeberin in ihrer schriftlichen Rückmeldung an das AMS, denen das Bundesverwaltungsgericht folgte, die Ausführungen des Revisionswerbers in der Beschwerde (er habe lediglich höflich die legitime Frage gestellt, ob es in der Firma notwendig sei, sich impfen bzw. testen zu lassen) sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme an das AMS während des Beschwerdevorverfahrens (er hätte sich mit einer Testverpflichtung abgefunden, vorausgesetzt, die Tests wären „schonend“ durchgeführt worden) gegenüber.
18 Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit eine Verhandlung durchführen, die Parteien bzw. Zeugen einvernehmen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen gründen müssen.
19Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Dezember 2024