Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der V D in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020, W141 2229386 1/4E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 8. November 2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe von 4. Oktober 2019 bis 14. November 2019 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.
2 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2020 wies das AMS die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Der Revisionswerberin sei am 1. Oktober 2019 ein Stellenangebot mit der Aufforderung, sich für eine näher genannte Stelle zu bewerben, übermittelt worden. Über die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer Bewerbung sei sie belehrt worden. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin sei ihre familiäre Situation der Absolvierung einer vierwöchigen Ausbildung, die im Rahmen der zugewiesenen Stelle vorgesehen gewesen sei, nicht entgegengestanden. Die Revisionswerberin habe sich nicht beworben, sodass eine Vereitelung der Annahme der Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliege.
3 Die im Beschwerdeverfahren nicht vertretene Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag. Sie brachte vor, sie habe sich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages an das AMS gewandt und bekannt gegeben, dass es ihr aufgrund näher genannter familiärer Betreuungspflichten nicht möglich sei, die bei dieser Stelle vorgesehene vierwöchige Ausbildung in einem anderen Bundesland zu absolvieren. Der zuständige Mitarbeiter des AMS habe auf ihre Ausführungen zustimmend reagiert und ihr mitgeteilt, dass das „kein Problem“ darstelle. Sie habe daher darauf vertraut, dass sie sich nicht bewerben müsse. Hätte ihr der Mitarbeiter des AMS dagegen gesagt, dass die Verpflichtung zur Bewerbung bestehen bleibe bzw. ihr eine Sperre der Leistung drohe, so hätte sie eine Bewerbung vorgenommen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei vom AMS zu einer zumutbaren Beschäftigung zugewiesen worden, habe sich jedoch nicht beworben. Sie habe gegenüber ihren Kindern und sonstigen Familienangehörigen keine Betreuungspflichten, die der Absolvierung der Ausbildung, die bei Antritt der Stelle nach dem Stellenangebot vorgesehen gewesen wäre, entgegengestanden wären. Dass ihr von einem Mitarbeiter des AMS mitgeteilt worden wäre, dass die Unterlassung der Bewerbung für die zugewiesene Stelle „kein Problem“ wäre, ergebe sich nach dem Akteninhalt nicht. Das AMS habe somit zutreffend die Erfüllung des Tatbestandes der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG angenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aufgrund des Ermittlungsverfahrens des AMS geklärt sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit und Begründung ihrer außerordentlichen Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG abgewichen.
8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 27.9.2019, Ra 2019/08/0113, mwN).
11 Im vorliegenden Fall lagen widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor. Dem Tatsachenvorbringen der Revisionswerberin, wonach sie aufgrund der Mitteilung eines Mitarbeiters des AMS davon habe ausgehen können, dass sie nicht verpflichtet sei, sich für die ihr zugewiesene Beschäftigung zu bewerben, kann nicht von vornherein die Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden.
12 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
13 Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. September 2020
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