Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der E GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. März 2022, LVwG 43.19 1372/2022 2, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin stellte mit Schriftsatz vom 24. September 2021 den Antrag, die belangte Behörde wolle feststellen, dass es sich bei der von der Revisionswerberin als koordinierende Dienstleisterin in einem Mehrparteienwohnaus an einem näher genannten Standort betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 handle. Ihr Feststellungsinteresse begründete die Revisionswerberin damit, dass sie verwaltungsstrafrechtliche Folgen zu erwarten hätte, wenn sie unverändert die Auffassung vertrete, dass die von ihr geplante, finanzierte, errichtete und koordiniert organisiert betriebene Heizzentrale keine gewerbliche Betriebsanlage darstelle.
2Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 im Sinne des § 358 GewO 1994 fest, dass es sich bei dieser Anlage um eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 handle.
3 Über die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde fasste das Verwaltungsgericht den hier angefochtenen Beschluss, mit dem es den Bescheid behob und den Feststellungsantrag zurückwies. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich das Feststellungsverfahren nach § 358 GewO 1994 lediglich auf die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1994 beziehe. Die Gewerbeordnung kenne keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Behörde festzustellen habe, ob eine Anlage eine gewerbliche Betriebsanlage ist. Ein Feststellungsbescheid könne aber erlassen werden, wenn etwa ein Recht oder ein Rechtsverhältnis „für die Zukunft klarzustellen“ sei und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers beseitigt werde. Die gegenständliche Heizzentrale sei aber bereits errichtet worden und werde betrieben. Ein Feststellungsanspruch liege daher nicht vor. Von einem Feststellungsinteresse könne auch nur dann ausgegangen werden, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne, wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren wie etwa Verfahren nach § 360 GewO 1994 zählten.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es werde gegenständlich die Feststellung begehrt, dass keine Betriebsanlage vorliege. Mit der rechtlichen Qualifikation einer Anlage als „gewerbliche Betriebsanlage“ sei ein ganzes Bündel an rechtlichen, auch zivilrechtlichen Konsequenzen verbunden. Auch für gewerbliche Betriebsanlagen, die nicht genehmigungspflichtig seien, würden Pflichten begründet. Es sei fraglich, wie Rechtssicherheit in Fällen, in denen die Eigenschaft als „gewerbliche Betriebsanlage“ zweifelhaft sei, erlangt werden könne. Auf eine Klärung etwa in einem Verfahren nach § 360 GewO 1994 habe die Revisionswerberin keinen Einfluss. Der Weg über ein Genehmigungsverfahren sei unzumutbar, weil eine aufwendige Planung in Auftrag gegeben werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht mit der Frage befasst, ob ein Feststellungsantrag über die Frage, dass keine „gewerbliche Betriebsanlage“ vorliege, zulässig sei. Zudem stelle die angefochtene Entscheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, weil nur dann, wenn ein Feststellungsbescheid über die Frage vorliege, ob die gegenständliche Anlage eine „gewerbliche Betriebsanlage“ darstelle, für die Revisionswerberin Rechtssicherheit für die Zukunft bestehe.
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenem einer Partei, als sie für die antragstellende Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Ein (bloß) wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 15.7.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011, Rn 46, mwN).
10Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin die Feststellung, dass es sich bei einer näher genannten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 handle, und begründete ihr Feststellungsinteresse mit verwaltungsstrafrechtlichen Folgen.
11Dazu ist festzuhalten, dass die in § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Folgen auf genehmigungspflichtige Betriebsanlagen abstellen. Die in § 360 GewO 1994 genannten einstweiligen Zwangsund Sicherungsmaßnahmen beziehen sich aufgrund des Verweises auf § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 gleichfalls auf genehmigungspflichtige Betriebsanlagen. Für die Klärung, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt, ist aber in § 358 GewO 1994 ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen. Um sich nicht der Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens oder Maßnahmenbeschwerdeverfahrens auszusetzen, hat die Revisionswerberin folglich die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren nach § 358 GewO 1994 zu beantragen. Inwiefern andere rechtliche Interessen berührt wären, legte die Revisionswerberin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag nicht dar.
12 Soweit in der Revision vorgebracht wird, dass konkret zu dem Feststellungsbegehren, eine bestimmte Anlage sei keine gewerbliche Betriebsanlage, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, wird damit nicht aufgezeigt, warum die oben dargelegte Rechtsprechung mit ihren allgemeinen Leitlinien zu Feststellungsbegehren nicht auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte. Gleichfalls gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht, indem es den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung zurückwies, von diesen allgemeinen Leitlinien abgewichen wäre.
13In der Zulässigkeitsbegründung wird zudem vorgebracht, die angefochtene Entscheidung weiche auch von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Überraschungsverbot gemäß § 10 VwGVG ab, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung „plötzlich“ von der Unzulässigkeit des Antrages ausgehe und der Revisionswerberin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
14 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Zulässigkeit einer Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 3.7.2024, , Rn 16, mwN). Der Revision gelingt es insbesondere vor dem Hintergrund oben angeführter Rechtsprechung mit ihren pauschalen Ausführungen, denen eine Relevanzdarlegung fehlt, nicht, einen solchen Mangel aufzuzeigen.
15Schließlich bringt die Revisionswerberin vor, es sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen worden, weil eine Verhandlung auch der Erörterung von Rechtsfragen diene. Auch fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, wenn zwar die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt seien, allerdings die Klärung einer strittigen Rechtsfrage eine Verhandlung geboten erscheinen lasse. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG eine grundsätzliche Bedeutung zukäme, darzulegen.
16Wie der Verwaltungsgerichtshof aussprach, liegt es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057, mwN, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsantrags in einer baurechtlichen Angelegenheit).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2024
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