Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Berger, die Hofrätin MMag. Ginthör und den Hofrat Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision der S M, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das am 16. Februar 2021 mündliche verkündete und mit 8. März 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/V/004/10971/2020 1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die im Oktober 2002 geborene Revisionswerberin, eine nordmazedonische Staatsangehörige, stellte am 5. Dezember 2019 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG).
2Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 2 Z 5 NAG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten („Daueraufenthalt EU“) Vater begehre und beabsichtige, mit ihm und ihrem Bruder in der Wohnung des Vaters zu wohnen. Diese Wohnung sei 61,85 m² groß und verfüge über zwei Wohnräume. Bei drei Personen, davon zwei Erwachsenen und einer fast erwachsenen Frau, stelle dies eine „Überfüllung“ dar, weil für jede Person ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsse.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem am 16. Februar 2021 mündlich verkündeten und mit 8. März 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen fest, dass die Wohnung des zusammenführenden Vaters der Revisionswerberin eine Fläche von 61,85 m 2 aufweise. Aufgeteilt sei diese in ein 26,29 m 2 großes Zimmer mit Kochgelegenheit, ein weiteres 19,99 m 2 großes Zimmer und Nebenräume (Bad, Abstellraum, WC). Das 19,99 m² große Zimmer werde vom Vater der Revisionswerberin, die Wohnküche von ihrem Bruder bewohnt. In der Wohnküche befinde sich die Küche mit einem Esstisch und einer ausziehbaren Couch, auf der der Bruder nächtige.
5In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin wolle gemeinsam mit dem zusammenführenden Vater und ihrem Bruder leben. Im Falle des Zuzuges der mittlerweile volljährig gewordenen Revisionswerberin stünde ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Eine Zweizimmerwohnung, wobei eines dieser Zimmer eine Wohnküche sei und sohin von allen Bewohnern des Haushaltes benutzt werden müsse, könne für drei erwachsene Einzelpersonen keinesfalls als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden. Selbst wenn man die Wohnküche als eigenen Raum zählte, stünden auch diesfalls nur zwei Wohnräume für drei erwachsene Personen zur Verfügung.
6 In vergleichbaren Familien könne zudem davon ausgegangen werden, dass jede erwachsene Person über einen privaten Bereich, sohin ein eigenes Zimmer verfüge. An dieser Einschätzung ändere auch das Vorbringen der Revisionswerberin nichts, wonach sie allein das Zimmer, welches derzeit der Zusammenführende bewohne, erhalten solle und dieser sich die Wohnküche mit dem Bruder der Revisionswerberin teilen wolle. Auch diese Konstellation könne nicht als ortsüblich erachtet werden, weil diesfalls weder der Vater noch der Bruder über einen eigenen privaten Bereich verfügten. Dass sich ein erwachsener Sohn mit seinem Vater ein Zimmer teile, könne in vergleichbaren Familien nicht als ortsüblich angesehen werden.
7Infolge des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG führte das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durch und kam zu dem Ergebnis, dass die privaten und familiären Interessen der Revisionswerberin an der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels hinter die als sehr hoch zu bewertenden Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurücktreten müssten.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen näher zitierte Judikatur vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht zumindest eine mögliche Raumaufteilung in der Wohnung hätte berücksichtigen bzw. feststellen und begründen müssen, dass eine solche Raumaufteilung nicht möglich sei.
9 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
14Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050 bis 0052, mwN).
15Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei der Einschätzung, ob eine Unterkunft als ortsüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG zu qualifizieren ist, regelmäßig um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Wohnungsgröße, Raumaufteilung, bisherige und geplante Wohnungsnutzung festgestellt und die Auffassung vertreten, in der gegebenen Konstellation (Belegung der Wohnung durch drei erwachsene Personen) erfordere die Ortsüblichkeit das Bestehen einer „Rückzugsmöglichkeit“ für jeden Erwachsenen in der Wohnung; daran fehle es.
Von der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass die Ortsüblichkeit in einer Konstellation wie der vorliegenden eine vom Verwaltungsgericht vermisste „Rückzugsmöglichkeit“ erfordert. Sie macht aber geltend, es könnten durch bauliche Maßnahmen oder durch Umstellen von Möbeln in der Wohnung für alle drei (präsumtiven) Bewohner solche „Rückzugsmöglichkeiten“ geschaffen werden. Das Verwaltungsgericht habe es entgegen näher dargestellter Judikatur unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen.
16Dem ist entgegenzuhalten, dass das Fehlen eines gesonderten Wohnbereiches und damit insbesondere auch einer abgetrennten Schlafmöglichkeit (vgl. etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2021/17/0163, Pkt. 6.4., mwN; und auch schon VwGH 14.5.1999, 97/19/1352) im gesamten Verfahren (weder vor der Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht) und auch in der Revision nicht bestritten wurde. Die Revisionsweberin hat insbesondere in keiner Weise dargetan, dass die Wohnung durch Aufstellen von Möbelwänden oder anderen (baulichen) Maßnahmen so umgestaltet wurde bzw. werden soll, dass für alle drei Erwachsenen jeweils ein ausreichender gesonderter Wohnbereich zur Verfügung stünde. Ausgehend davon ist eine grobe Verkennung amtswegiger Ermittlungspflichten nicht ersichtlich (siehe VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0197, Rn. 14, mwN) und es vermag die Revisionswerberin auch nicht aufzuzeigen, dass das vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sowohl die anwaltlich vertretene Revisionswerberin, als auch ihren Vater und ihren Bruder einvernommen hat erzielte Ergebnis zu beanstanden wäre.
17Dass ungeachtet des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel auf Grund des § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privatund Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
19Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.
Wien, am 17. Oktober 2024
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