Spruch
G314 2204547-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (alias XXXX und XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Nuray TUTUS-KIRDERE gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien, wurde in Österreich und in Deutschland mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) deshalb aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gleichzeitig erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und erließ ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 23.04.2019 zu GZ G307 2204547-1/12E als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der Beschwerde des BF mit Beschluss vom XXXX ab, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies seine Revision mit Beschluss vom XXXX zurück.
Der BF wurde am XXXX 2019 nach Serbien abgeschoben, sodass das Einreiseverbot noch bis XXXX 2026 gültig ist.
Bereits am XXXX 2017 hatte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 zu GZ W280 2204547-2/3E als unbegründet abgewiesen. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde des BF mit Beschluss vom XXXX ab; ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
Mit der am XXXX 2023 beim BFA eingelangten Eingabe vom XXXX 2023 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots. Er begründete dies damit, dass er mittlerweile in Deutschland lebe und arbeite. Ihm sei dort auch eine Aufenthaltskarte als EU-Familienangehörigem ausgestellt worden. Auch seine Eltern hätten beide einen deutschen Aufenthaltstitel. Er selbst habe sich von seinem achten Lebensjahr an in Deutschland aufgehalten und dort auch die Schule besucht; seine Deutschkenntnisse seien daher sehr gut. Er sei seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ein liebevoller Stiefvater für ihren Sohn, der wegen Nierenproblemen regelmäßig im Krankenhaus behandelt werde. Auch die Ehefrau des BF habe gesundheitliche Probleme. Es sei daher besonders wichtig, dass er in das Bundesgebiet einreisen könne, um sie zu unterstützen. Seine Anwesenheit hier sei aufgrund von Art 8 EMRK und im Interesse des Kindeswohls geboten. Nach einer auf seine frühere Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführenden Vorstrafe habe sich sein Leben mittlerweile grundlegend geändert, zumal er die Tat bereits am XXXX begangen habe. Er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und stelle keine maßgebliche, konkrete Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA diesen Antrag gemäß § 60 Abs 2 FPG ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb es dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vor (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF entgegen dem Einreiseverbot zwei Mal in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. XXXX sei er wegen des Vergehens der Urkundenfälschung strafgerichtlich verurteilt worden. Die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Umstände hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Behebung dieses Bescheids sowie die Feststellungen, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt und dass das Einreiseverbot gegenstandslos sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass seine Frau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe und der gemeinsame Lebensmittelpunkt derzeit in Deutschland liege, wo er wohne und arbeite. Er gelte daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger; schon aus diesem Grund sei das Einreiseverbot nicht rechtmäßig. Seine ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen seien auf seine damalige Suchterkrankung und die daraus resultierende Beschaffungskriminalität zurückzuführen gewesen. Er habe sich in beiden Fällen der aufgetragenen Therapie unterzogen und sei „gänzlich therapiert“. Er sei nur deshalb wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er seinen Namen geändert habe und mit einem „neuen Ausweis“ in das Bundesgebiet eingereist sei, um bei seiner Ehefrau zu sein und sie zu unterstützen.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX 2024 reichte das BFA dem BVwG die Mitteilung von SIRENE Deutschland vom XXXX 2024 über eine den BF betreffende SIS-Konsultation nach.
Feststellungen:
Der BF wuchs zunächst in Serbien auf. Im Alter von acht oder neun Jahren übersiedelte er zu seinen Eltern nach Deutschland, wo er zunächst die Schule besuchte. Nachdem er dort mit Suchtgift in Kontakt gekommen und mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden war, wurde er schließlich XXXX oder XXXX nach Serbien abgeschoben. Ab XXXX hielt er sich dann immer wieder in Österreich auf. Ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt; er war hier auch nie legal erwerbstätig.
Der BF hat zwei erwachsene Töchter, die in Deutschland leben. Er beherrscht die deutsche Sprache.
Der BF heiratete am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin. Er lebte mit ihr in der Folge bis XXXX in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, ohne über Aufenthaltstitel zu verfügen. Die Ehefrau des BF hat aus früheren Beziehungen zwei erwachsene Kinder sowie einen XXXX geborenen Sohn, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist und der wegen Nierenproblemen regelmäßig ärztlich behandelt werden muss. Die Ehefrau des BF litt schon bei der Erlassung des Einreiseverbots an psychischen Problemen (Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, Somatisierungsstörung) und ist diesbezüglich nach wie vor regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Daneben hat sie auch noch verschiedene körperliche Beschwerden; so musste ihr etwa im XXXX die Gebärmutter entfernt werden.
Der BF wurde Ende XXXX im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Im Jahr XXXX wurde er durch das Landesgericht XXXX zu XXXX rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die zunächst unbedingt ausgesprochen wurde. XXXX wurde der offene Strafrest nach einem Strafaufschub gemäß § 39 SMG nachträglich bedingt und XXXX endgültig nachgesehen.
Im XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen Suchtgiftdelikten (§ 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG; Datum der letzten Tat: XXXX ) rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde ihm ab XXXX ein zweijähriger Strafaufschub gemäß § 39 SMG unter der Voraussetzung bewilligt, dass er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Psychotherapie und regelmäßige Harnuntersuchungen) unterzieht. Der BF befolgte die Maßnahmen, sodass die Freiheitsstrafe im XXXX nachträglich bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde.
Im XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
In der Folge kehrte er entgegen dem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX in XXXX verwendete er eine gefälschte Urkunde, nämlich einen totalgefälschten serbischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Lenkberechtigung. Am XXXX kehrte er nach Serbien zurück.
Ob dieser Tat wurde der BF im XXXX durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (§ 223 Abs 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen á EUR 4 (gesamt EUR 480) verurteilt, die bis XXXX vollständig bezahlt wurde. Als mildernd wurde sein umfassendes und reumütiges Geständnis gewertet; besondere Erschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt.
In der Folge ließ sich der BF in Deutschland nieder, wo ihm im XXXX eine Aufenthaltskarte als Familienangehörigem eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ausgestellt wurde. Im XXXX leiteten die deutschen Behörden ein Verfahren zur Aberkennung des dadurch bescheinigten des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein, weil das von Österreich erlassene Einreiseverbot anerkannt wurde und er daher ausreisepflichtig war.
Der BF wurde im XXXX ein weiteres Mal in Österreich aufgegriffen und reiste am XXXX nach Deutschland aus. Am XXXX reiste er nach Serbien aus.
Die Ehefrau des BF ist seit vielen Jahren durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen. Nach der Abschiebung des BF im XXXX bezog sie bis XXXX Arbeitslosengeld und danach bis XXXX (unterbrochen von einzelnen Tagen des Bezugs von Krankengeld) Notstandshilfe; seit XXXX bezieht sie wieder Krankengeld.
Der BF besitzt einen am XXXX in Serbien ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass. Er trug zunächst den Namen XXXX , den er XXXX in XXXX ändern ließ. Aktuell führt er nach einer weiteren Namensänderung den Namen XXXX . Er ließ die Namensänderungen in Serbien vornehmen, um so seine früheren Identitäten zu verbergen und sich mit einer neuen Identität trotz des Einreiseverbots in Österreich bzw. Deutschland aufhalten zu können.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf dem vorgelegten serbischen Reisepass, der dem BVwG als Datenblattkopie vorliegt. Seine früheren Namen sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Der BF erklärte die Namenänderung von XXXX zu XXXX gegenüber der Polizei laut dem Abschlussbericht vom XXXX damit, dass er so seine vorherige Identität verbergen und mit der neuen Identität unerkannt in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten wollte. Dies deckt sich mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen (Seite 3 der Beschwerde). Es ist davon auszugehen, dass der weiteren Namensänderung von XXXX zu XXXX eine ähnliche Motivation zugrundelag, zumal der BF diesen Namen zuletzt offenbar auch in Deutschland verwendete (wie die dort XXXX ausgestellte Aufenthaltskarte zeigt).
Die Vorgeschichte ergibt sich aus den in den Vorentscheidungen des BVwG (G307 2204547-1/12E und W280 2204547-2/3E) getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der BF gut Deutsch spricht, zumal er nach seinen Angaben lange in Deutschland gelebt und dort auch für mehrere Jahre die Schule besucht hat.
Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der minderjährige Sohn der Ehefrau des BF, XXXX , nicht (wie vorgebracht) am XXXX zur Welt kam, sondern am XXXX .
Die Feststellungen zum Inlandsaufenthalt der Ehefrau des BF und zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Krankengeld seit XXXX , basieren auf dem ZMR und dem Versicherungsdatenauszug. Da diese Ansprüche während eines Auslandsaufenthalts ruhen würden, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des BF ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Deutschland verlegt hat.
Die Abschiebung des BF im XXXX ist im IZR dokumentiert. Dies deckt sich mit seinen eigenen Angaben. Seine Einreise in das Bundesgebiet im XXXX ergibt sich aus dem vorliegenden Polizeibericht und dem Strafurteil des Bezirksgerichts XXXX . Die Ausreise nach Serbien am XXXX ist im IZR dokumentiert. Die weiteren festgestellten Reisebewegungen im Jahr XXXX ergeben sich ebenfalls aus dem IZR.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, ebenso die nachträglichen Strafnachsichten. Der Strafvollzug von XXXX bis XXXX kann aus der entsprechenden Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR abgeleitet werden. Die ersten beiden Verurteilungen sind in den Vorentscheidungen des BVwG (G307 2204547-1/12E und W280 2204547-2/3E) näher beschrieben, ebenso die (mittlerweile offenbar bereits getilgten) Vorstrafen in Deutschland. Aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den Feststellungen im BVwG-Erkenntnis G307 2204547-1/12E ist ersichtlich, dass dem BF ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG von XXXX 2017 bis XXXX 2019 gewährt wurde.
Das während der Gültigkeit des Einreiseverbots erlassene weitere Strafurteil vom XXXX liegt vor.
Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau und des minderjährigen Stiefsohns des BF ergeben sich einerseits aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, andererseits aus den vorangegangenen Entscheidungen des BVwG. Abgesehen von der Operation und dem stationären Krankenhausaufenthalt der Ehefrau des BF im XXXX hat sich die Situation insoweit seit der Erlassung des Einreiseverbots offenbar nicht geändert.
Eine Kopie der dem BF XXXX in Deutschland ausgestellten Aufenthaltskarte wurde vorgelegt. Die Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthalts des BF durch die Ausländerbehörde in Deutschland ergibt sich aus der dem BVwG nachträglich übermittelten Mitteilung von SIRENE Deutschland vom XXXX , aus der auch hervorgeht, dass die in Österreich gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Seiten der Ausländerbehörde München anerkannt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbots im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat dabei der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen demnach drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.
Der BF wurde nach der Erlassung des gegen ihn erlassenen, mit sieben Jahren befristeten Einreiseverbots am XXXX nach Serbien abgeschoben. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis XXXX .
Hier ist schon unklar, ob der BF nach dem Ablauf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG, bis zu dem der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG aufgeschoben war (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240), fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist; einen entsprechenden Nachweis hat er jedenfalls nicht erbracht. Ausgehend von einem Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis XXXX kann die erst am XXXX erfolgte Ausreise nicht ohne weiteres als rechtzeitig angesehen werden.
Der BF hat auch nicht einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht. Dies wäre – ausgehend vom Beginn der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots im XXXX – nach dreieinhalb Jahren, mithin im XXXX , der Fall gewesen. Der BF ist jedoch schon vorher, nämlich im XXXX , nach Österreich zurückgekehrt. Da er entgegen dem Einreiseverbot wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und hier sogar neuerlich straffällig wurde, besteht kein Anlass, es aufzuheben oder zu verkürzen.
Das Familienleben des BF mit seiner österreichischen Ehefrau und seinem minderjährigen Stiefsohn sowie deren jeweils angeschlagener Gesundheitszustand bestanden bereits zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots und wurden bei der Entscheidung darüber auch entsprechend berücksichtigt, sodass sich die Verhältnisse auch insoweit nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Der Wunsch nach einer Fortsetzung dieses Familienlebens ist daher von vornherein nicht geeignet, um die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen.
Der Wohlverhaltenszeitraum des BF in Freiheit wurde durch die neuerliche Straffälligkeit im XXXX unterbrochen. Es handelt sich bei der damals von ihm begangenen Urkundenfälschung zwar nicht um einen Fall schwerer Kriminalität, jedoch zeigt sich darin (wie auch in den Namensänderungen zur Verschleierung seiner Identität) eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, Rechtsnormen, insbesondere fremdenrechtliche Regelungen, einzuhalten. Durch die Behauptung, er sei nur deshalb eingereist, um seiner kranken Ehefrau beizustehen, ist für ihn in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil er in diesem Fall eine Wiedereinreisebewilligung nach § 27a FPG hätte beantragen müssen und keinesfalls gezwungen war, das Einreiseverbot zu missachten und sich mit einem gefälschten Ausweis auszuweisen.
Die dem BF in Deutschland ausgestellte Aufenthaltskarte führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal er dadurch in Österreich jedenfalls nicht den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG erlangt hat und in Deutschland bereits ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde.
Die mit dem nunmehr behaupteten Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründete Aufhebung eines Einreiseverbots kommt nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht in Betracht. Demnach kann ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbots, der auf die Behauptung gestützt wird, es sei die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt worden, von vornherein nicht zielführend sein. Der erst in der Beschwerde beantragte feststellende Ausspruch über die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbots ist nicht vom ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots umfasst und liegt daher außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Die Geltendmachung eines dem BF allenfalls mittlerweile in Österreich zustehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger hat im Wege eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zu erfolgen (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0091).
Insgesamt ist daher in der Situation des BF keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.