Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 15. Jänner 2021 mündlich verkündete und mit 20. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G305 2238453 1/12E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: H M),
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird teilweise, nämlich soweit damit der Schubhaftbeschwerde im Hinblick auf die Anhaltung des Mitbeteiligten ab Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 16. Dezember 2020 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet in Grenznähe zu Italien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Dezember 2020 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2 Am 30. Dezember 2020 (nach der Aktenlage: um 14:30 Uhr) stellte der Mitbeteiligte im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde dem Mitbeteiligten nach seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausgefolgt.
3 Im Hinblick auf einen im Zuge der Erstbefragung des Mitbeteiligten zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erzielten „EURODAC Treffer“ in Bezug auf Italien verhängte das BFA mit Mandatsbescheid vom 31. Dezember 2020 über den Mitbeteiligten gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Die Zustellung dieses Bescheides an den Mitbeteiligten erfolgte um 20:30 Uhr.
4 Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2021 erhob der Mitbeteiligte eine erkennbar gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 sowie gegen den Schubhaftbescheid vom 31. Dezember 2020 und die darauf gegründete weitere Anhaltung gerichtete Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen, am 15. Jänner 2021 mündlich verkündeten und mit 20. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde ausgesprochen, in „teilweiser“ (richtig: gänzlicher) Stattgebung der Beschwerde „wird die seit 16.12.2020 anhaltende Schubhaft ab 30.12.2020 (gemeint: ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz um 14:30 Uhr) für unrechtmäßig erklärt und mit diesem Tag aufgehoben“, womit (implizit) offenbar im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA VG auch festgestellt werden sollte, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet erwogen hat:
7 Die Amtsrevision erweist sich wie die weiteren Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Schubhaftbeschwerde im Hinblick auf den Schubhaftbescheid vom 31. Dezember 2020 und die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten richtet.
8 Die gegenständliche Schubhaft wurde vom BFA mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 zunächst auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 wurde zunächst auf § 76 Abs. 6 FPG und in der Folge mit Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gegründet. In seiner Entscheidungsbegründung ging das BVwG davon aus, die Schubhaft sei zunächst zu Recht verhängt worden. Eine Fortsetzung der Schubhaft ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 wäre jedoch nicht in Betracht gekommen, da fallbezogen nicht ersichtlich sei, dass der (Erst )Antrag auf internationalen Schutz in „Missbrauchsabsicht“ iSd § 76 Abs. 6 FPG gestellt worden sei.
9 Dabei lässt das BVwG aber, wie in der Amtsrevision zu Recht geltend gemacht wird, vollkommen außer Acht, dass ab der Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 dieser, nunmehr auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützte Bescheid den (neuen) Schubhafttitel und somit die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten darstellte. Ab diesem Zeitpunkt war die Anhaltung des Mitbeteiligten daher nicht mehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG gegründet worden. Somit kam es ab diesem Zeitpunkt auf die vom BVwG erkennbar auch für den Zeitraum ab Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 um 20:30 Uhr für maßgebend erachtete Frage, ob iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz (nur) „zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde“, nicht mehr an.
10 Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Dezember 2020 und der darauf gegründeten weiteren Anhaltung des Mitbeteiligten vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ab. In Verkennung der Rechtslage setzte sich das BVwG aber mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auseinander. Insbesondere lässt das angefochtene Erkenntnis was in der Amtsrevision ebenfalls zu Recht gerügt wird eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG auszugehen gewesen sei.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem aus Spruchpunkt 1. ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Im Übrigen erweist sich die gegenständliche Amtsrevision allerdings unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
13 Im Hinblick auf die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vom Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 um 14:30 Uhr bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 um 20:30 Uhr macht die Amtsrevision der Sache nach ebenfalls geltend, das BVwG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG geprüft, obwohl diese Bestimmung im Fall einer Schubhaft nach Art. 28 Dublin III VO nicht anwendbar sei.
14 Dabei stützt sich das BFA auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine gemäß Art. 28 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiterem Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden kann und es hierfür auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FPG nicht ankommt (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 21/22, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 18, jeweils zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 [nunmehr Z 3]; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, Rn. 16 ff).
15 Dabei übersieht das BFA allerdings, dass fallgegenständlich im Unterschied zu den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Konstellationen die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt worden war, sondern erst ab Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020. Vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wurde die mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 verhängte Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegründet. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 wurde die Aufrechterhaltung dieser Schubhaft wie das BFA in der Amtsrevision selbst darlegt dann aber zunächst (ergänzend) auf § 76 Abs. 6 FPG (und den nach dieser Bestimmung ergangenen Aktenvermerk) gestützt. Insoweit hat das BVwG die ab diesem Zeitpunkt (bis zur Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020) auf § 76 Abs. 6 FPG gegründete Anhaltung zu Recht einer nachträglichen Kontrolle am Maßstab der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG unterzogen und geprüft, ob die Annahme, der Antrag auf internationalen Schutz sei nur „zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenen Maßnahme gestellt“ worden, zugetroffen habe (vgl. idZ VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14, mwN). Die Begründung des BVwG, eine „Missbrauchsabsicht“ sei fallbezogen nicht ersichtlich, wird in der Amtsrevision aber gar nicht beanstandet.
16 Im Übrigen ist noch Folgendes klarzustellen: Es ist zwar zuzugestehen, dass im Fall der Änderung des Haftgrundes eine gewisse Zeit zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides erforderlich sein kann. Allerdings ändert das nichts daran, dass ein neuer Schubhaftbescheid erst ab seiner Erlassung einen Schubhafttitel darstellen kann, was die Amtsrevision an mehreren Stellen ohnehin zu erkennen scheint. Wenn somit in einer Konstellation wie der gegenständlichen zwischen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der (auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten) Schubhaft und der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ein Bedürfnis an der weiteren Anhaltung des Fremden bestand, wäre dem sofern nicht die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG vorliegen nicht durch Fortsetzung der bestehenden (rechtswidrig gewordenen) Schubhaft, sondern nach der Entlassung aus dieser Schubhaft nach Maßgabe der Festnahmetatbestände des § 40 BFA VG innerhalb der dort normierten zeitlichen Grenzen zu begegnen gewesen.
17 Im Hinblick auf die Stattgabe der Schubhaftbeschwerde, soweit damit der Sache nach die Anhaltung des Mitbeteiligten ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2020 um 14:30 Uhr bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 um 20:30 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde, zeigt die Amtsrevision somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf.
18 Die Revision war daher in dem aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. August 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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