Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des V D, vertreten durch Mag. a Nora Huemer Stolzenburg, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2024, W294 2300241 1/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 31. März 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen serbischen Staatsangehörigen, der nach Abweisung eines auf seinen letzten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ bezogenen Verlängerungsantrages am 26. Februar 2021 freiwillig ausgereist war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
2 Im Herbst 2023 teilte der wieder ins Bundesgebiet eingereiste Revisionswerber dem BFA im Zuge einer Anfrage eine näher bezeichnete Adresse in Wien als seine Wohnadresse mit.
3 Am 26. September 2024 wurde der Revisionswerber aufgrund eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG gestützten Festnahmeauftrages festgenommen.
4 Mit Bescheid vom 27. September 2024 verhängte das BFA über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.
5 In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG seien fallgegenständlich erfüllt. So habe der Revisionswerber seine Ausreiseverpflichtung ignoriert und verfüge in Österreich über keine Unterkunft, an welcher er mit der erforderlichen Sicherheit greifbar sei. Zwar habe er die Wohnung seines Vaters als Unterkunft angegeben. Allerdings habe seine Stiefmutter bei einer Wohnsitzüberprüfung angegeben, dass sie den Revisionswerber vor ca. einem Monat aus der Wohnung geworfen habe und er dort keine Unterkunft mehr habe. Der Vater des Revisionswerbers befinde sich dessen eigenen Angaben zufolge zurzeit in Serbien und sei während der Einvernahme des Revisionswerbers nicht erreichbar gewesen. Der mittellose Revisionswerber habe zwar seit einem Jahr eine Lebensgefährtin, welche nunmehr im zweiten Monat schwanger sei, allerdings sei die Lebensgefährtin obdachlos und der Revisionswerber habe nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein gelinderes Mittel komme mangels Wohnsitzes und mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nicht in Betracht.
6 In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ es gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.). Überdies verhängte es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Der Revisionswerber gab am 2. Oktober 2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides ab.
7 Die gegen den Schubhaftbescheid vom 27. September 2024 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 In den Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, das BFA sei zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Denn der Revisionswerber sei weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Er habe sich den Behörden bereits entzogen. Der Revisionswerber weise auch keine Verfestigung in Österreich auf, die ihn vor einem Untertauchen bewahren könnte. Zwar lebe die schwangere Lebensgefährtin des Revisionswerbers in Österreich, allerdings sei diese als obdachlos gemeldet. Der Revisionswerber selbst lebe unangemeldet und unregelmäßig bei Verwandten. Es sei zwar davon auszugehen, dass er immer wieder in der Wohnung seines Vaters Unterkunft nehmen könne und von diesem auch unterstützt werde, jedoch sei nicht anzunehmen, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten würde, da er sich auch bisher nicht als vertrauenswürdig gezeigt habe. Gelindere Mittel kämen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber bisher seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht in Betracht.
9 Es bestehe kein Zweifel, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG Fluchtgefahr vorliege. Die Schubhaft sei auch (weiterhin) verhältnismäßig.
10 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
12 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
13 Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, hat das BVwG nämlich in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen:
14 Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG kann zwar trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrags von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
15 Den Erwägungen des BVwG liegt zentral die Annahme zugrunde, der Revisionswerber habe in Österreich keine gesicherte Wohnmöglichkeit und würde sich, selbst unter der Annahme, dass er bei seinem Vater wohnen könne, den Behörden nicht zur Verfügung halten. Das steht allerdings im Widerspruch zum gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, in der behauptet wird, der Revisionswerber könne weiterhin auch unter Vornahme einer Wohnsitzmeldung, die er bisher nur in der Annahme, er brauche dafür einen Reisepass, unterlassen habe bei seinem Vater wohnen und er habe keinerlei Interesse im Bundesgebiet unterzutauchen, weshalb er auch von sich aus die Adresse seines Vaters als Wohnadresse bekannt gegeben habe. Der Revisionswerber beantragte auch die Einvernahme seines Vaters und seiner Lebensgefährtin zum Beweis der Wohnmöglichkeit und seiner Kooperationsbereitschaft.
16 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber sowie der Einvernahme der genannten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG ausgehen dürfen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG wäre die Frage der Greifbarkeit des Revisionswerbers in der Wohnung seines Vaters und seiner Kooperationsbereitschaft, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen (vgl. etwa VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, Rn. 17, siehe etwa auch VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN).
17 Zur Abweisung der Schubhaftbeschwerde:
18 In Bezug auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde war es Aufgabe des BVwG, den Bescheid des BFA vom 27. September 2024 und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (siehe etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0105, Rn. 16, mwN).
19 Für die Annahme von Fluchtgefahr müsste eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedürfte also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die gebotene Abwägungsentscheidung einzufließen haben (vgl. VwGH 19.8.2025, Ra 2023/21/0179, Rn. 19, mwN).
20 Eine solche mängelfreie Abwägungsentscheidung hatte aber schon das BFA im Schubhaftbescheid vom 27. September 2024 unterlassen, in dem es betreffend die Annahme der Fluchtgefahr lediglich auf die Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwies, ohne jedoch ausreichend zu begründen, warum es diese im konkreten Fall als verwirklicht ansah. Alleine die im Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich aufhalte und in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, tragen die Annahme von Fluchtgefahr ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht. Aus dem unrechtmäßigen Aufenthalt ist auch für sich genommen nicht ohne Weiteres ein unkooperatives Verhalten abzuleiten. Überdies trug das BFA dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers schwanger war und dass er bereits zuvor in der von ihm ins Treffen geführten Wohnung bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt hatte und deren Adresse der Behörde aus eigenem bekannt gegeben hatte, nicht hinreichend Rechnung. Eine ausreichende fallbezogene Begründung für die vom BFA herangezogenen Fluchtgefahrtatbestände sind dem Bescheid insgesamt somit nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Prüfung des allfälligen Ausreichens eines gelinderen Mittels.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Dezember 2025
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