Ra 2022/17/0203 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dementsprechend sieht § 120 Abs. 11 FPG vor, dass (erst) wenn einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (u.a.) gemäß § 120 Abs. 1b FPG der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt wird, dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist (VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).