Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des G K in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 25. September 2020 mündlich verkündete und am 16. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 051/073/609/2020 26, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den aus Georgien stammenden Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. November 2019 gemäß „§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005“ eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500, verhängt, weil er sich am 25. März 2019 „nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten“ habe.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und es erklärt eine Revision für nicht zulässig.
Dabei stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen begründend fest, dass der Revisionswerber, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder „in Österreich über keinerlei Aufenthaltsbewilligung“ verfügen würden. In Bezug auf den mehrfach straffällig gewordenen Revisionswerber könnten keine legale Beschäftigung und keine Deutschkenntnisse festgestellt werden; solche seien auch nicht behauptet worden. Auch sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 begründe gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. kein Aufenthalts und Bleiberecht.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/17/0210, mwN).
8 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194, mwN).
9 Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2022/17/0052, mwN).
10 Die Geltendmachung eines relevanten Verfahrensmangels gelingt dem Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung mit Bezug auf seine behaupteten „fließende[n] Deutschkenntnisse“ bereits deswegen nicht, weil seine allfälligen Deutschkenntnisse für die Erfüllung des ihm im angefochtenen Erkenntnis angelasteten Straftatbestandes nicht relevant sind. Dem vom Revisionswerber dazu im Zulässigkeitsvorbringen zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253) lag anders als im Revisionsfall keine Bestrafung, sondern (u.a., aber v.a.) die Antragstellung auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 zugrunde.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2023
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