Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P Q, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Jänner 2019, W279 2213340-1/44E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 8. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30. April 2018-in Verbindung mit (insbesondere) einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan-vollinhaltlich abgewiesen.
2 Am 18. Mai 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Einer daraufhin über seine Vertreterin an ihn ergangenen Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für den 23. August 2018 leistete er Folge. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 18. Mai 2018 „negativ zu entscheiden“.
3 Seitens des BFA wurde in der Folge für den 6. November 2018 die Abschiebung des Revisionswerbers organisiert. Sie konnte aber letztlich nicht durchgeführt werden, weil zwischen dem 3. und 5. November 2018 vorgenommene Versuche der Landespolizeidirektion Wien, den Revisionswerber an seiner Wiener Meldeadresse festzunehmen, scheiterten; er wurde dort dreimal nicht angetroffen.
4 Der Revisionswerber wurde erneut über seine Vertreterin zum Zweck „ergänzende Einvernahme bzgl. Ihres Antrages gem. § 55 Abs. 2 AsylG“ für den 9. Jänner 2019 geladen. Auch dieser Ladung kam er nach und gab gemäß dem Protokoll über seine Einvernahme über Vorhalt, bei seiner Wiener Adresse handle es sich um eine Scheinmeldung, an, er „wohne dort“, sei aber „nicht immer da“ und „schlafe dort immer“.
5 Der Revisionswerber wurde dann festgenommen. Bei der am 10. Jänner 2019 erfolgenden Einvernahme zum Thema Schubhaft erklärte er gemäß der darüber aufgenommenen Niederschrift abermals, an seiner Meldeadresse in Wien zu wohnen; er sei aber „meistens nicht in Wien sondern in Stockerau um zu unterrichten und meine Freundin und Freunde zu besuchen“; in S. wohne er bei seinem „Paten“ [der Revisionswerber hatte eine für ihn abgegebene Patenschaftserklärung vorgelegt] an einer näher genannten Adresse.
6 Mit Mandatsbescheid vom 10. Jänner 2019 verhängte das BFA hierauf gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Das BFA verwies auf die bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung, hielt insbesondere fest, dass sich der Revisionswerber unkooperativ verhalten habe, indem er nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist freiwillig ausgereist sei und durch seine „Scheinmeldung“ eine Abschiebung vereitelt habe, sowie dass er „in keinster Weise“ integriert sei, weil zu Österreich weder berufliche noch ausreichende soziale Bindungen bestünden. Es seien daher die Fluchtgefahrstatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und es erweise sich die Schubhaft als verhältnismäßig.
7 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er betonte, „sich keineswegs vor den Behörden verborgen“ gehalten zu haben. Er lebe-gemeint: an seiner Meldeadresse-„in geordneten Verhältnissen“ und habe dort „sein Hab und Gut“. Er habe sich dem behördlichen Zugriff nicht entzogen, zumal er ein Interesse daran habe, dass sein Verfahren nach § 55 AsylG 2005 in Österreich weitergeführt werde. Im Übrigen sei er in Österreich gut integriert, beherrsche Deutsch auf dem Niveau C2 und habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut; in diesem Zusammenhang verwies er auf seine Patenschaftserklärung, auf-in erster Linie aus seinem Schulbesuch resultierende-Unterstützungserklärungen sowie auf seine Dolmetschtätigkeit für das Landesgericht K.
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Jänner 2019 wies das BVwG diese Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Außerdem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenaussprüche und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
9 Auch das BVwG verwies darauf, dass infolge der bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung der Fluchtgefahrstatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 3 FPG verwirklicht sei. Zudem habe der Revisionswerber „seinen zumindest zeitweise tatsächlichen Nächtigungsaufenthalt in einer Ortschaft in Niederösterreich“ vor den österreichischen Fremdenbehörden verborgen gehalten, weshalb er an seiner Abschiebung nicht mitgewirkt und diese bewusst verhindert habe; dadurch habe er überdies den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG führte das BVwG dann aus, der Revisionswerber scheine über ein gutes soziales Netz zu verfügen, das ihm jedoch sein „Untertauchen“ im November 2018-wissentlich oder unwissentlich-zumindest erleichtert habe. Insgesamt sei von einem Sicherungsbedarf und von Fluchtgefahr auszugehen, zumal der Revisionswerber bei seiner Einvernahme am 10. Jänner 2019 angegeben habe, nicht nach Afghanistan, sondern in ein anderes EU-Land reisen zu wollen und er bereits einmal eine Abschiebung vereitelt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Schubhaft auch verhältnismäßig und es könne auf Grund des vom Revisionswerber in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da der Abschiebetermin des Revisionswerbers kurzfristig bevorstehe (16. Februar 2019) und er bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er untertauche, um seinen fremdenpolizeilichen Verpflichtungen zu entgehen.
10 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
11 Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA auch die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Das BVwG entsprach diesem Antrag unter Verweis auf § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht, wobei es nur darauf hinwies, dass der Sachverhalt geklärt sei und „Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.“
12 Das trifft nicht zu. Denn während der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vorgebracht hatte, er habe sich nicht verborgen gehalten und nicht dem behördlichen Zugriff entzogen, ging das BVwG zentral davon aus, er habe seine Abschiebung am 6. November 2018 bewusst verhindert und sei untergetaucht, um seinen fremdenpolizeilichen Verpflichtungen zu entgehen.
13 Diesbezüglich verwies das BVwG im Kern darauf, dass der Revisionswerber unmittelbar vor seiner geplanten Abschiebung am 6. November 2018 dreimal nicht an seiner Meldeadresse in Wien angetroffen worden sei und selbst angegeben habe, meist nicht in Wien, sondern in einer Ortschaft in Niederösterreich aufhältig zu sein.
14 Letzteres ist zwar richtig, lässt aber noch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Revisionswerber habe „untertauchen“ wollen, um der für den 6. November 2018 geplanten Abschiebung zu entgehen. Dagegen spricht, dass er nach der Aktenlage von diesem geplanten Abschiebetermin keine Kenntnis hatte und dass er behördlichen Ladungen-auch noch nach dem 6. November 2018-Folge leistete.
15 Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann von einem geklärten Sachverhalt im Sinn der Annahme des BVwG nicht die Rede sein und wäre es erforderlich gewesen, die beantragte Beschwerdeverhandlung durchzuführen, um sich in deren Rahmen ein näheres Bild vom Revisionswerber und seiner Kooperationsbereitschaft (auch nach Erörterung unklarer Passagen betreffend die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Revisionswerbers in den Protokollen über seine niederschriftlichen Einvernahmen) zu verschaffen. Erst auf dieser Basis hätte dann eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers getroffen und beurteilt werden dürfen, ob-auch im Hinblick auf die vorliegende Patenschaftserklärung-nicht allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels (etwa tägliche Meldeverpflichtung) das Auslangen zu finden gewesen wäre. Wie das BVwG letztlich selbst erkannt hat, darf Schubhaft nämlich stets nur „ultima ratio“ sein und hat ihre Verhängung zu unterbleiben, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243, Rn. 10, mwN). Dass das im vorliegenden Fall ausgeschlossen gewesen wäre, durfte nach dem Gesagten nicht von vornherein ohne Weiteres angenommen werden.
16 Die vorliegende Revision erweist sich damit als berechtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis-gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften-aufzuheben war.
17 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
18 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen nach dieser Verordnung enthalten ist (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, Rn. 15), war das auf Ersatz derselben gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 7. März 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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