Mit dem insoweit am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 wurde die zentrale Schubhaftnorm des FrPolG 2005, § 76, neu gefasst. Schon im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben gilt weiterhin, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf, und dass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (Hinweis E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075; 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008). In diesem Zusammenhang bedarf es der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Fremden beurteilen und um abschätzen zu können, ob allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne.
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