Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des D V, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2019, Zl. W189 2220531 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die übrigen Spruchpunkte (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 28. November 2018 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab die Mutter an, auf Grund ihres Eintretens für die Unabhängigkeit Karpatiens von den ukrainischen Behörden unterdrückt und verfolgt zu werden. Ihr Sohn verfüge über keine eigenen Fluchtgründe, er habe jedoch bereits in der Ukraine eine Reihe medizinischer Untersuchungen durchführen lassen müssen und nehme Medikamente.
2 Mit Bescheid vom 18. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, gewährte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Ukraine zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA nicht fest. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde ein Schreiben des Klinikums Klagenfurt vom 25. März 2019 vorgelegt, demzufolge der Revisionswerber an einer „septischen Granulomatose“ leide.
4 Nach Vornahme ergänzender Ermittlungen zur allgemeinen Verfügbarkeit einer Knochenmarktransplantation sowie weiterer medizinischer Leistungen in Hinblick auf die vorgebrachte Erkrankung des Revisionswerbers wies das BFA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Mai 2019 ab.
Begründend führte das BFA aus, es könne festgestellt werden, dass der Revisionswerber an einer „septischen Granulomatose“, einer genetisch determinierten Erkrankung, leide. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers bewirken würde. Auf Grund der eingebrachten medizinischen Unterlagen, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17. Mai 2019, den Angaben der gesetzlichen Vertretung in den Einvernahmen vor dem BFA und den Internetrecherchen sei zu beurteilen gewesen, dass die Behandlung der Erkrankung im Herkunftsstaat möglich, vorhanden und dem Revisionswerber zugänglich sei. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergebe, seien Medikamente mit den vom Revisionswerber benötigten Inhaltsstoffen in Apotheken in Kiew erhältlich. Ebenso gehe aus ihr hervor, dass Knochenmarktransplantationen inklusive Vor und Nachbehandlung in einem öffentlichen Spital in Kiew durchgeführt würden.
5 Nach rechtzeitiger Erhebung eines Vorlageantrages wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Juli 2019 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dem Revisionswerber stehe in seinem Herkunftsstaat medizinische Versorgung zur Verfügung, die er nach einer Rückkehr in Anspruch nehmen könne. Beweiswürdigend führte das BVwG aus, es ergebe sich sowohl aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation als auch aus der im Zuge der Beschwerdevorentscheidung eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eindeutig, dass eine Behandlung des Revisionswerbers auch im Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei. Die Gesundheitsversorgung in der Ukraine sei gewährleistet und es werde dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr somit möglich sein, die geeigneten gesundheitlichen Einrichtungen zu finden und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu Spruchpunkt I.:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die vorliegende Revision, die sich zwar gegen das angefochtene Erkenntnis insgesamt richtet, enthält kein Vorbringen in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten. Insoweit war die Revision daher schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchtpunkt II.:
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiter vor, das BVwG habe in Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es trotz anderslautender Beweisergebnisse davon ausgehe, die zur Behandlung der Erkrankung des Revisionswerbers nötigen medizinischen Behandlungsschritte könnten in der Ukraine gesetzt werden und wären für den Revisionswerber und seine Mutter auch erschwinglich und damit zugänglich. Diesbezüglich habe der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren auch einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt behauptet. Das BVwG sei gar nicht auf die gegen die von ihm gemachte Annahme sprechenden Beweisergebnisse und den gegenteiligen Standpunkt des Revisionswerbers zur Frage des Bestehens von adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine eingegangen. Insoweit könne weder von einem geklärten Sachverhalt noch von einer lediglich unsubstantiierten Bestreitung des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens gesprochen werden, sodass das BVwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
10 Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch berechtigt.
11 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, und VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien , 41738/10).
13 Im vorliegenden Fall traf das BVwG auf Grundlage des von der belangten Behörde abgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des Beschwerdevorbringens die Feststellung, dass beim Revisionswerber nach Einreise in das Bundesgebiet eine septische Granulomatose diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung verordnet worden seien, Medikamente mit den vom Revisionswerber benötigten Inhaltsstoffen in Apotheken in Kiew erhältlich seien und Knochenmarktransplantationen inklusive Vor und Nachbehandlung in einem öffentlichen Spital in Kiew durchgeführt würden. Vor dem Hintergrund der den Länderberichten zu entnehmenden allgemeinen Angaben über die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat kam das BVwG zu dem Schluss, dass in der Hauptstadt Kiew eine umfassende medizinische Versorgung für den Revisionswerber gewährleistet werden könne. Es stützte diese Ansicht auf die Verfügbarkeit eines familiären Netzwerks in der Ukraine und einer Eigentumswohnung in Kiew.
14 Wie die Revision zu Recht rügt, setzte sich das BVwG dabei allerdings nicht mit jenen Angaben im Länderinformationsblatt und in der Anfragebeantwortung auseinander, wonach sich die öffentlichen Ausgaben für das dortige Gesundheitswesen am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung orientieren, Patienten in der Praxis die meisten Leistungen auch im öffentlichen Gesundheitswesen selbst bezahlen müssen, jene, die diese Kosten nicht aufbringen können, in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt werden, und sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen. Auf die nach der oben dargelegten Rechtsprechung maßgebliche Frage des tatsächlichen Zugangs zur notwendigen Behandlung im Einzelfall ging das BVwG damit aber nicht konkret ein.
Ausgehend davon lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen des fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Behandlung seiner Erkrankung der Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Insofern das BVwG angesichts der fehlenden Feststellungen zum tatsächlichen Zugang des Revisionswerbers zur notwendigen Behandlung seiner Erkrankung im Herkunftsstaat nicht von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgehen durfte, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG darüber hinaus eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0562, mwN).
15 Das angefochtene Erkenntnis des BVwG war daher, soweit es die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich davon abhängigen Entscheidungen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juni 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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