Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag. a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lechner, in der Revisionssache des I C, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. September 2017, VGW-151/086/3740/2017-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden war, abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht Wien (VwG) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Stillhalteklausel gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsabkommens missachtet habe (Hinweis auf VwGH [19.1.2012] 2011/22/0313, und [31.5.2017] Ra 2016/22/0089). Es sei die Frage zu beantworten, ob §§ 47 und 49 Fremdengesetz 1997 (FrG) vor dem Hintergrund des Assoziationsabkommens Türkei/EWR auch dann zur Anwendung komme, wenn die Angehörige über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge.
6 Der Revisionswerber ist nicht-wie in den zitierten hg. Erkenntnissen 2011/22/0313 und Ra 2016/22/0089-mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sondern mit einer türkischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, verheiratet. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt von jenen, die den zitierten hg. Erkenntnissen zugrunde lagen, sodass kein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
7 Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).
Dies trifft auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Auslandsantragstellung nicht zu, war diese doch bereits in § 14 Abs. 2 FrG enthalten. Eine in Rn. 6 aufgezeigte Konstellation liegt nicht vor. Insofern ist daher durch das NAG keine Verschärfung der Rechtslage (Schlechterstellung des Revisionswerbers) eingetreten, sodass die Bestimmungen des NAG die maßgebliche Rechtslage bilden. Die Auslegung des FrG ist fallbezogen somit nicht entscheidungsrelevant.
8 Zum weiteren Revisionsvorbringen, wonach das VwG im Hinblick auf die vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 21 Abs. 3 NAG von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH Ra 2016/22/0102 und 2010/21/0219) abgewichen sei, ist auszuführen, dass diese Abwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080, Rn. 11, mwN). Im Übrigen nahm das VwG-entgegen dem Revisionsvorbringen-die Interessenabwägung sehr wohl im Rahmen der von der hg. Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vor. Im hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/22/0102, Rn. 11, wird darauf hingewiesen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren-selbst bei Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner-keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dem hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, 2010/21/0219, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt (minderjährige Kinder, deren Eltern über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich verfügten) zugrunde.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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