Da der Fremde, der in Österreich eine unselbständige Beschäftigung anstrebt, und seine Ehefrau (Zusammenführende) türkische Staatsangehörige sind, ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zu beachten. Diese schließt aber die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorgesehen hat (vgl. VwGH 19.1.2012, 2011/22/0313; 2.10.2012, 2011/21/0231). Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005 stellen sich als im Ergebnis inhaltsgleich wie jene der §§ 8 Abs. 3 Z 2 iVm. 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 dar. Insofern ist daher durch das NAG 2005 keine Verschärfung der Rechtslage (Schlechterstellung) eingetreten.