Fremde, die mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, sind nicht berechtigt, die Entscheidung über einen - wenngleich im Ausland gestellten - Antrag über den Ablauf der Gültigkeit des Visums hinaus im Inland abzuwarten (Hinweis E 29. November 2006, 2006/18/0341; E 28. April 2008, 2007/18/0395; E 19. November 2003, 2002/18/0049).
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