Auch nach der Rechtslage seit dem Fremdenrechtspaket 2005 hat sich an dem Erfordernis, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Titels sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nichts geändert. Dass die Antragstellerin nunmehr, nachdem sie ein Visum zur Einreise gemäß § 25 FrPolG 2005 erhält, den beantragten Aufenthaltstitel, auf dessen Ausstellung sie bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch hat, bei der Niederlassungsbehörde im Inland abzuholen hat und in diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206), stellt keine Schlechterstellung iSd Art. 13 ARB 1/80 dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden