Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des N N in G, vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Roseggerstraße 16-20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2017, Zl. G307 1252568-2/32E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 30. Juni 2004 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und beantragte ohne Erfolg die Gewährung von Asyl. Am 12. März 2005 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin M. Die Ehe dauerte bis 19. Juni 2012 (Rechtskraft der im Einvernehmen erfolgten Scheidung nach § 55a EheG) an.
2 Auf Grund dieser Eheschließung waren ihm, laut Darstellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), beginnend mit 26. Juni 2006 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und zuletzt, am 28. Juni 2014, ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden.
3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Februar 2015 verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über den Revisionswerber eine (seit Beginn der Vorhaft am 23. März 2014 in Vollzug befindliche) fünfjährige Freiheitsstrafe. Er wurde des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG (Einfuhr von rund 170 g und Weiterverkauf von insgesamt rund 80 g Kokain zwischen 15. Februar 2013 und 26. Februar 2014), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall SMG (Konsum unbekannter Mengen an Kokain und Cannabis von Ende des Jahres 2012 bis zum 23. März 2014), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (Abnötigung insbesondere von zwei Armbanduhren und Bargeld im Wert von zusammen € 5.529 durch gefährliche Drohung gegenüber einem damals 13-jährigen Mädchen am 12. Oktober 2012), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall sowie § 15 StGB (in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, erfolgte Teilnahme an 54-zum Teil versuchten-Einbruchsdiebstählen zwischen Juli 2012 und März 2014 mit einer € 50.000 übersteigenden Beute) sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG (Besitz einer Pistole inklusive zwei Magazinen und Munition am 24. März 2014) schuldig erkannt.
4 Angesichts der diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten erließ das BFA gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 u.a. gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ es ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247 verwiesen) ergangenen Erkenntnis vom 13. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Begründend verwies das BVwG auf die (in Rz 3) erwähnten Straftaten sowie eine gegenüber dem Revisionswerber im Kosovo durch das Kreisgericht Prishtina am 10. Jänner 2011 (bestätigt durch das Oberste Gericht dieses Staates vom 14. Dezember 2011) wegen fahrlässiger Tötung verhängte eineinhalbjährige Freiheitsstrafe, verbunden mit einem dreijährigen Fahrverbot. Der Revisionswerber sei zwischen 11. April 2005 und 21. März 2014 zahlreichen Beschäftigungen als Arbeiter, zuletzt als Gerüstbauer, nachgegangen. Er beherrsche die deutsche Sprache auf hohem Niveau und habe-näher dargestellte-Kontakte zu (ehemaligen) Angehörigen im Kosovo sowie in Österreich und Deutschland. Es habe nicht festgestellt werden können, dass „welche auch immer geartete Umstände“ einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstünden oder eine solche aus Gesichtspunkten des Art. 2 oder 3 EMRK unzulässig wäre. Den Grundlagen der Annahme einer entsprechenden, sich aus den Länderberichten ergebenden Sicherheitslage sei der Revisionswerber nicht entgegengetreten. Trotz geäußerter Bedenken im Hinblick auf eine (mit Bezug auf die erwähnte fahrlässige Tötung) angeblich befürchtete Blutrache im Heimatstaat habe er auch keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Rechtlich pflichtete das BVwG dem Standpunkt des BFA bei. Unter Bedachtnahme auf die durch die massiven und wiederholten Straftaten zu Tage getretene Brutalität und das Fehlen von Einsicht oder Reue erweise sich die Gefährlichkeitsprognose als zutreffend. Ebenso gehe die Interessenabwägung, auch unter Berücksichtigung des Maßes an erreichter Integration, zum Nachteil des Revisionswerbers aus.
7 Die dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Der Revisionswerber verweist insoweit vor allem auf seine in Österreich bestehenden Kontakte und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG zur Situation-insbesondere betreffend die Sicherheitslage-im Herkunftsstaat. Damit zeigt er jedoch keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
11 Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist nämlich im Allgemeinen, wenn sie (wie hier) auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0079, vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0262, und vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0335, jeweils mwN).
12 Soweit die Revision die nach Einsicht in (insbesondere eine ausreichende Sicherheitslage bescheinigende) Länderberichte und Einvernahme des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2016 festgestellte Verneinung einer konkreten Gefährdung im Kosovo in Frage stellt, wird keine Unschlüssigkeit der vom BVwG angestellten Beweiswürdigung konkret aufgezeigt.
Auch weicht das BVwG nicht von der ihm im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht ab.
13 Soweit der Revisionswerber im Übrigen Aufbau und Gliederung des vom BVwG erlassenen Erkenntnisses anspricht, fehlt eine daraus konkret ableitbare Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
14 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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