Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des M H in M, vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2016, Zl. G307 2122241- 1/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Kosovo und hielt sich seit 16. März 2010 in Österreich auf. Beginnend mit 6. November 2014 waren ihm befristete Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt worden. Zwischen 14. Dezember 2011 und 23. Februar 2015 war er (mit zwei Unterbrechungen von insgesamt rund zwei Monaten) bei mehreren Arbeitgebern legal beschäftigt. Er unterhält eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er einen am 27. Oktober 2015 geborenen Sohn hat.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. August 2015 wurde über ihn wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt. Er hatte, teils als Alleintäter, teilweise mit einem unbekannten Mittäter, zwischen 31. Jänner 2014 und 26. März 2015 anderen Personen verschiedene Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von EUR 99.202,42 im Zug von Einbruchsdiebstählen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch die wiederkehrende Tatbegehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Mai 2016 sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in teilweiser Abänderung des vor ihm bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Februar 2016 - aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ es gegen den Revisionswerber ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Im Rahmen der (den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden) Interessenabwägung hob das BVwG hervor, dass sich der Revisionswerber nunmehr rund viereinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, berufstätig gewesen sei, eine Lebensgefährtin und einen Sohn habe sowie gut deutsch spreche. Er unterhalte, seinem Vorbringen entsprechend, keine "Beziehungen in Österreich zu anderen Personen". Ein Absehen von der Erlassung eines Einreiseverbotes komme im Hinblick auf das massive strafrechtlich geahndete Fehlverhalten, die Kürze des seit der letzten Tat (am 26. März 2015) verstrichenen Zeitraumes und den (beginnend mit der Vorhaft am 26. März 2015, im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG aufrechten) offenen Strafvollzug nicht in Betracht.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2016, E 1552/2016-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
6 Die vorliegende, gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25. Mai 2016 erhobene Revision vor dem Verwaltungsgerichthof erweist sich als unzulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Insoweit wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung des BVwG, das von "fehlenden Beziehungen in Österreich zu anderen Personen" als der Lebensgefährtin und dem Sohn ausgegangen sei. Dabei habe es das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen zwei Brüdern sowie seiner Schwester, die jeweils samt ihren Familien in Österreich lebten, unberücksichtigt gelassen. "Auf Grund dieses Widerspruchs" mit der Judikatur, wonach auch derartige Beziehungen zwischen Erwachsenen als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien, liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
10 Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0371, mwN).
11 Das ist hier jedenfalls im Ergebnis der Fall. Im Beschwerdeverfahren stand nämlich von vornherein die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner österreichischen Lebensgefährtin und seinem Sohn im Mittelpunkt. Darauf hat das BVwG in ausreichender Weise - nicht zuletzt durch eine wesentliche Reduktion der Dauer des vom BFA verhängten Einreiseverbotes (10 Jahre) - Bezug genommen. Im Übrigen wurde der Revisionswerber in der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung auch zu seinem Vorbringen betreffend weitere Angehörige befragt, wobei er lediglich zwei Brüder und eine Halbschwester erwähnte, die ihn allerdings während des - damals noch aufrechten - Strafvollzuges nicht einmal in nennenswertem Umfang besucht haben. Der Verneinung weiterer (aufrechter und effektiv gelebter) Beziehungen und sozialer Kontakte durch das BVwG liegt von daher insgesamt kein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender - für den Ausgang des Verfahrens potenziell wesentlicher - Verfahrensfehler zu Grunde.
12 Die vorliegende Revision erweist sich damit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 11. Mai 2017
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