Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H, geboren 1984, und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen die Erkenntnisse vom 16. Juni 2017, 1) Zl. L518 1438447-2/67E, 2) Zl. L518 1438444- 2/45E, 3) Zl. L518 1438445-2/8E, 4) Zl. L518 1438446-2/8E und
5) Zl. L518 2118423-1/8E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 31. August 2017