E2528/2017 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Die Erkenntnisse werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren). Sie alle sind Staatsangehörige Afghanistans. Nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 13. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die sie in erster Linie mit der Bedrohung durch die Taliban in ihrer Herkunftsregion sowie durch einen Cousin des Erstbeschwerdeführers, der die Töchter des Paares verheiraten bzw. für andere Zwecke verkaufen habe wollen, begründeten. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Afghanistan u.a. auch deswegen verlassen habe, weil die Kinder nicht in die Schule gehen hätten können. Er wiederholte diese Aussage in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Ebenso brachte auch die Zweitbeschwerdeführerin als einen Grund für die Ausreise aus Afghanistan bereits in der Erstbefragung vor, "[d]ort gab es keine Schulen für unsere Kinder." In ihrer Einvernahme vor dem BFA schilderte sie nochmals, "[m]eine Töchter konnten nicht zur Schule gehen. Meine Töchter haben in Afghanistan keine Zukunft. Sie dürfen nicht zur Schule gehen." Auf die – im Rahmen der Erstbefragung noch von beiden Elternteilen explizit verneinte – Frage nach eigenen Fluchtgründen der Kinder antwortete die Zweitbeschwerdeführerin nun: "Die Bedrohung durch die Taliban und den Cousin meines Mannes war nicht so groß, wir wollten ein besseres Leben führen. Meine Kinder sollen in die Schule gehen, eine Ausbildung machen."
2. Mit Bescheiden vom 6. Februar 2017 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte den beschwerdeführenden Parteien aber gemäß §8 Abs1 (iVm §34 Abs3) AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte zugleich befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bis zum 6. Februar 2018 (Spruchpunkt III.).
3. Die jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen jeweils vom 2. Juni 2017 als unbegründet ab. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers begründet es seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer die Bedrohung seitens der Taliban und durch seinen Cousin nicht nachvollziehbar beschrieben habe bzw. nicht in der Lage gewesen sei, diese vage Bedrohung zu konkretisieren. Da seinem Fluchtvorbringen somit keine Glaubwürdigkeit zukomme, lasse sich daraus auch für die Zweitbeschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung ableiten. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin seien auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine "westlich orientierte" bzw. selbstbestimmte Lebensweise hervorgekommen. Sie lege kein Verhalten bzw. keine Denkweise an den Tag, das bzw. die sich von in Afghanistan lebenden Frauen unterscheide und ein größeres Gefährdungspotenzial mit sich bringen würde. Betreffend die minderjährigen Beschwerdeführerinnen stützt sich die Begründung der Erkenntnisse darauf, dass diese "keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern bezogen" hätten. Die Beschwerden ihrer Eltern gegen die abweisenden Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten seien als unbegründet abgewiesen worden. Mangels Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an zumindest einen Elternteil der minderjährigen Beschwerdeführerinnen und mangels Vorliegen eigener Fluchtgründe scheide eine Stattgabe der Beschwerden aus.
4. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Erwägungen
Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – zulässigen Beschwerden sind begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in sämtlichen Einvernahmen im behördlichen Verfahren übereinstimmend an, dass sie Afghanistan u.a. auch deshalb verlassen hätten, weil ihre Töchter in der Herkunftsregion der Familie keinen Zugang zu schulischer Bildung hätten.
Dieses Vorbringen wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und äußerte den Wunsch, dass ihre "Töchter die Möglichkeit auf ein ruhiges Leben und eine Ausbildung haben. In Afghanistan hatten sie keine Aussicht auf eine Zukunft." Sie fügte hinzu, die Kinder könnten in Österreich "zur Schule gehen, sie können alleine aus dem Haus gehen. In Afghanistan wären sie zuhause eingesperrt". Danach befragt, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: "Es gibt viele Schwierigkeiten, aber meine Töchter können auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Sie sind frisch auf den Geschmack der Freiheit gekommen. Wenn man ihnen das wegnimmt, vernichtet man sie."
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Länderfeststellungen, soweit sie sich auf die geltend gemachten fehlenden Bildungschancen für afghanische Mädchen beziehen, Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 2. März 2017 sowie aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 zugrunde.
In den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Quellen der Staatendokumentation heißt es, Afghanistan sei "eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung — auch für Mädchen". Das Recht auf Bildung werde "den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt" und die afghanische Verfassung garantiere allen afghanischen Staatsbürgern das Recht auf Bildung, wobei "mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend" sei. Das afghanische Bildungsministerium "errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%". Das Bildungsministerium gebe "die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen". Frauen und Mädchen gingen öfter zur Schule, "wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen".
Den aus den Richtlinien des UNHCR wiedergegebenen Ausführungen zufolge habe die Regierung "seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten". Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen "blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als 'sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet". In der Vergangenheit erzielte Fortschritte würden "teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht" und die "tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch". Gewalt gegen Frauen und Mädchen sei "nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu". Es werde berichtet, dass "derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben". Für Frauen sei "die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden". Trotz einiger Fortschritte seien Frauen "überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen."
2.3. Nicht zu seinen Feststellungen erhoben hat das Bundesverwaltungsgericht weitere Passagen der von ihm herangezogenen Richtlinien des UNHCR, wonach "der Zugang zu Bildung für Kinder mit erheblichen Problemen verbunden" sei und es Bedenken in Hinblick auf die Tatsache gebe, "dass die offiziellen Statistiken der Regierung zu Schulbesuchen eine deutlich höhere Zahl an Kindern ausweisen, die zur Schule gehen, als in der Realität gegeben ist und dass die Angaben zur Qualität der Bildung ebenfalls nicht der Realität entsprechen". Weiterhin liege die "Anzahl der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich unter der hinsichtlich der Jungen". Das hohe Maß an Unsicherheit sei ein großes Hindernis beim Zugang zu Bildung und die "in Berichten dokumentierte Benutzung von Schulen zu militärischen Zwecken durch sowohl regierungsfeindliche als auch regierungsnahe Kräfte" stelle ein weiteres Problem dar. Regierungsfeindliche Kräfte würden Berichten zufolge außerdem "weiterhin gezielte Angriffe auf Schulen, Lehrer und Schüler" ausführen, "insbesondere im Zusammenhang mit Bildung für Mädchen". Die Angriffe würden "mehrheitlich den Taliban zugerechnet, jedoch schließen auch mit ISIS verbundene Gruppen gewaltsam Schulen, bedrohen Lehrer und schüchtern sie ein". Weitere Hindernisse, die die Bildung – insbesondere von Mädchen – erschweren, seien "Armut, frühe und erzwungene Heirat, mangelnde familiäre Unterstützung, Mangel an weiblichen Lehrkräften und weite Entfernungen zur nächsten Schule" (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.4.2016, 78 ff.).
2.4. In der Begründung der die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen betreffenden Erkenntnisse setzt sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan nicht auseinander. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätten die Minderjährigen vielmehr "keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern bezogen".
3. Diese Begründung verfehlt im vorliegenden Fall das Parteivorbringen: Die drei minderjährigen Mädchen sind im schulpflichtigen Alter. Sie stammen aus einer Region, von der das BFA selbst in seiner Entscheidungsbegründung betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten annimmt, dass aufgrund intensiver Operationen der Taliban die Sicherheitslage weiterhin volatil ist. Insbesondere aber lässt das Bundesverwaltungsgericht sowohl einschlägige Länderberichte außer Acht, denen zu entnehmen ist, dass je nach Herkunftsregion und Einflussgebiet terroristischer Gruppen Mädchen der Zugang zu Bildung weiterhin verwehrt sein kann, als auch die zu dieser asylrelevanten Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.646/2012; VfGH 5.6.2014, U2029/2013 ua.; 23.2.2015, U218/2014 ua.; 11.6.2015, E602/2015 ua.).
Sollte das Bundesverwaltungsgericht vermeinen, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht zu berücksichtigen, soweit diese es selbst nicht als asylrelevant erachteten, so ist auf die in §18 Abs1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht hinzuweisen, die auch das Bundesverwaltungsgericht trifft (siehe zB VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082; 23.5.2017, Ra 2017/18/0028;). Demnach hat es insbesondere darauf hinzuwirken, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das gilt in besonderem Maße bei der Beurteilung des Vorbringens von Minderjährigen, unabhängig davon, ob sie selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter einvernommen wurden (zu den strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen vgl. zuletzt VfGH 11.10.2017, E1803/2017 ua. mwN).
Indem das Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit dem vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte hinreichend substantiierten Parteivorbringen vermissen lässt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und die Erkenntnisse betreffend die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen daher mit Willkür belastet. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch (VfSlg 19.671/2012, 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua.); daher sind auch diese aufzuheben.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechts-vertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 25 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen (zB VfSlg 17.317/2004, 17.482/2005, 19.404/2011, 19.709/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 545,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.