Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. N. Bachler, Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R reg. Gen.m.b.H. in A, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2016, Zl. W107 2009743- 2/30E, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:
Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf die Erkenntnisse vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0140, und vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, verwiesen,
5 In der Zulässigkeitsbegründung führt das revisionswerbende Kreditinstitut in Punkt 4.2 "Unionsrechtswidrigkeit des § 27a BWG" aus, auf Grund folgender Formulierung im (Vor)Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0140,
"In Anbetracht der dargestellten Rechtfertigungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 27a BWG die Kapitalverkehrsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt.",
habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit/-konformität des § 27a BWG noch nicht abschließend beantwortet.
6 Ausgehend von dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis mit den einzelnen die Finanzmarktstabilität betonenden Rechtfertigungsgründen, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zulassen, auseinandergesetzt hat, konnte der Sinn des oben zitierten Satzes nur dahin verstanden werden, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis als Schlussfolgerung seiner Überlegungen als offenkundig ansah. Rechtsprechung zu dieser Frage im Sinne einer Bejahung der Unionsrechtskonformität von § 27a BWG liegt daher vor.
7 Einen Zulässigkeitsgrund für die Revision sieht das revisionswerbende Kreditinstitut weiter darin, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe von EUR 25.000,-- lediglich mit der Schwere der Gesetzesverletzung begründete.
8 Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Zweck solcher Zwangsstrafen insbesondere im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen auseinandergesetzt hat, wurde als Begründung für deren Höhe nicht nur die vom revisionswerbenden Kreditinstitut genannte Schwere der Gesetzesverletzung, sondern etwa auch die Behinderung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrung ihrer Aufsichtsfunktion herangezogen.
9 Im Übrigen handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. beispielsweise VwGH vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0146, und vom 18. Dezember 2016, Ra 2015/02/0172).
10 Auch die vom revisionswerbenden Kreditinstitut aufgeworfene Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist erfordert eine Abwägung im Einzelfall und stellt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Davon abgesehen kann im Hinblick auf das Wissen des revisionswerbenden Kreditinstitutes vom vorliegenden Auftrag seit Erlassung des Bescheides vom 26. August 2014 durch die FMA und in Kenntnis des aufhebenden Vorerkenntnisses des VwGH vom 20. November 2015 keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht bemessene Frist zur Erfüllung des Auftrages nicht angemessen war.
11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 9. Juni 2017
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