Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2016, Zl. W140 2108998-1/10E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: A S, zuletzt in W, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 21. Juni 2015 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Mitbeteiligten, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß Art. 28 der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]) iVm § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr im Sinn des Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO stützte das BFA erkennbar insbesondere darauf, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. Februar 2014 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 1 FPG verbunden worden sei, der Mitbeteiligte aber trotzdem weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet verblieben sei und sich dadurch dem behördlichen Zugriff entzogen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt und erklärte die Anhaltung des Mitbeteiligten vom 21. Juni 2015, 14:20 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am 25. Juni 2015 für rechtswidrig (Spruchpunkt A I.). Weiters verpflichtete das BVwG den Bund gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zum Aufwandersatz an den Mitbeteiligten (Spruchpunkt A II.) und wies das Kostenersatzbegehren des BFA ab (Spruchpunkt A III.). Schließlich wurden noch die Anträge des Mitbeteiligten auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und Befreiung von der Eingabegebühr als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte A IV. und A V.).
3 Die Entscheidung in der Sache begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass zwar § 9a Abs. 4 FPG-DV eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO enthalte. Allerdings stelle diese Bestimmung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075) im Anwendungsbereich der Dublin III-VO keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung von Schubhaft dar, sodass der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung rechtswidrig seien. Aufgrund der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof sei § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG als formelle Grundlage für die Entscheidung des BVwG heranzuziehen.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und daran anschließend etwa den hg. Beschluss vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Die ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A I. bis A III. erhobene außerordentliche Amtsrevision des BFA bringt unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst vor, es sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt, ob die Festlegung der Kriterien für „Fluchtgefahr“ iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO nur durch ein Gesetz im formellen Sinne oder auch durch eine innerstaatliche Verordnung-konkret: durch die in § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 umschriebenen Umstände-vorgenommen werden könne.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2015/21/0108, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erkannt, dass § 9a Abs. 4 FPG-DV am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr dargestellt hat. Das angefochtene Erkenntnis steht im Ergebnis im Einklang mit dieser nunmehr zu der aufgeworfenen Frage ergangenen Rechtsprechung. Es liegen somit insoweit die in Art. 133 Abs. 4 B-VG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) vor.
9 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Weiteren geltend macht, dass das BVwG seine Zuständigkeit auf § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG anstatt auf den am 19. Juni 2015 in Kraft getretenen § 22a Abs. 1 (bis 2) BFA-VG idF des FrÄG 2015 gestützt habe, zeigt sie schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das BVwG jedenfalls-sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage-zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zuständig war. Dass im Spruch nicht die im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG speziellere Norm des § 22a Abs. 1 BFA-VG zitiert wurde, vermag vor diesem Hintergrund nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu begründen, weshalb die Revision nicht von dieser Rechtsfrage abhängt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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