Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Dezember 2015, Zl. LVwG-11/186/2-2015, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: LVwG) die Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 250,--(Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 Z 2 iVm § 120 Abs. 1a FPG.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das LVwG aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
4 In dieser Hinsicht macht die Revision ausschließlich geltend, dass das LVwG zu Unrecht keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Dabei wird aber übersehen, dass das LVwG gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG zum Absehen von der (trotz ausdrücklicher Belehrung nicht beantragten) Verhandlung berechtigt war.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2016
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