Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, in der Revisionssache 1. des V D (hg. Zl. Ro 2016/21/0002), und 2. der T D (hg. Zl. Ro 2016/21/0003), beide in W und vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das am 22. Jänner 2016 mündlich verkündete und am 28. Jänner 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. W112 2119631-1/3Z und W112 2119632-1/4Z, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2016 wurde über die Revisionswerber, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung ihrer Abschiebung verhängt.
2 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde, in der die Revisionswerber unter anderem einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG gestellt hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt I); es stellte weiters fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II), wies die Anträge auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt III), erlegte den Beschwerdeführern den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin dem Grunde nach auf (Spruchpunkt IV) und gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG (Spruchpunkt V) sowie den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC keine Folge (Spruchpunkt VI).
Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
3 Gegen dieses Erkenntnis hatten die Revisionswerber neben der gegenständlichen Revision auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieser entschied über die bei ihm erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. November 2016, E 178-179/2016-18, dahin, dass die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0236, mwN). Dem trat der Vertreter der Revisionswerber auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Jänner 2017
Rückverweise