Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des M S, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Martin Honemann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ölzeltgasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2015, W137 2117894- 1/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2015 war über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden.
2 Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der gegenständlichen Revision bekämpften Erkenntnis vom 7. Dezember 2015 fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Außerdem gab es dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber neben der gegenständlichen Revision auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieser entschied über die bei ihm erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Juni 2016, E 2530/2015-16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/21/0035). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. August 2016
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