Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., in der Revisionssache der - nach Einbringung der Revision verstorbenen - I J in W, vertreten gewesen durch den Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr.in Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2016, W162 2110769-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Einstellung der Notstandshilfe für einen näher genannten Zeitraum im Jahr 2015 ausgesprochen wurde, unter Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
1.2. Die Revisionswerberin erhob - vertreten durch ihren Sachwalter - eine außerordentliche Revision und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und teilte darin mit, dass die Revisionswerberin am 16. Mai 2017 verstorben ist.
2. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs übermittelte das zuständige Verlassenschaftsgericht seinen Beschluss vom 21. Februar 2018, in dem einerseits die Überschuldung des Nachlasses (mit EUR 59.642,95) festgestellt und andererseits ausgesprochen wurde, dass die Aktiva (von EUR 3.634,68) antragsgemäß der T J auf Abschlag der bezahlten Begräbniskosten und gegen Bezahlung der Gerichtskommissärsgebühr an Zahlungsstatt überlassen werden.
Aus dem angeführten Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist insbesondere auch abzuleiten, dass eine Einantwortung an (allfällige) Erben nicht erfolgt ist.
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