Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des S N gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2023, W260 22618511/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), mit dem die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung des Revisionswerbers nach dem GSVG für das Jahr 2015 festgestellt sowie ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber zur Bezahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren in bestimmter Höhe verpflichtet sei, als unbegründet ab.
2 Die SVS teilte dem Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren mit, dass der Revisionswerber am 28. Februar 2025 verstorben ist, und übermittelte den Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichts vom 11. Juni 2025, mit dem einerseits die Überschuldung des Nachlasses (mit € 5.557,06) festgestellt und andererseits ausgesprochen wurde, dass die Aktiva (von € 1.809,00) antragsgemäß der A B auf Abschlag der bezahlten Begräbniskosten und gegen Bezahlung der Gerichtskommissärsgebühr an Zahlungsstatt überlassen werden.
3 Aus dem angeführten Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist insbesondere auch abzuleiten, dass eine Einantwortung an (allfällige) Erben nicht erfolgt ist.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5Bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0076, mwN).
6 Auch im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben des Revisionswerbers nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) gegeben, sodass das Verfahren einzustellen ist.
7Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben des Revisionswerbers nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0076, mwN).
Wien, am 22. Dezember 2025
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