Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1993), vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2016, Zl. W105 2135568-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gleichzeitig die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien gemäß Abs. 2 leg. cit. festgestellt wurde.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/01/0159), war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Wien, am 14. November 2014
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