Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision der R Y in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2015, W103 2102417-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
2 Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen ihren Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision zeigt entgegen dem § 28 Abs. 3 VwGG nicht konkret auf, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0024).
6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden, damit die Revisionswerberin ihr Vorbringen glaubhaft unter Beweis stellen könne, zumal die angefochtene Entscheidung sehr wesentlich vom persönlichen Eindruck abhänge. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen hätte dürfen, habe es die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterlassen.
7 Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre. Die Revisionswerberin hat die vom BFA getroffenen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten (vgl. den hg. Beschluss vom 8. März 2016, Ra 2015/18/0279).
8 Wenn die Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung weiters rügt, dass zu wesentlichen Fragen nicht unrichtige, sondern vielmehr überhaupt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zeigt sie damit zudem nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039 und vom 10. September 2014, Ra 2014/20/0007).
9 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, so verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 6. Juli 2016