Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015, Zl. W186 2116254-1/4E, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2015 wurde über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Gambia, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis ab. In den weiteren Spruchpunkten traf das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich wies es die in der Beschwerde (in Bezug auf die Eingabengebühr und die Beigebung eines Rechtsanwaltes) gestellten Verfahrenshilfeanträge zurück. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E 2434/2015, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung „eines verfassungswidrigen Gesetzes“, nämlich einer mit Erkenntnis vom selben Tag, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Mai 2016
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