Das VwG hat die Kostenentscheidung damit begründet, dass für den Fremden ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG 2014 jedenfalls nicht bestanden habe, weil die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Verhängung der Schubhaft, den Ausspruch der Zulässigkeit ihrer Fortsetzung und die Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG 2014 richtete, abgewiesen worden und der Fremde daher unterlegene Partei sei. Diese Auffassung ist aber schon angesichts der - rückwirkenden (Hinweis B VfGH 26. November 2014, E 873/2014) - Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Verhängung der Schubhaft durch den VfGH und der nunmehr vorgenommenen, ebenfalls rückwirkenden (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens nicht mehr tragfähig.