Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der B H in S, geboren am 2. Dezember 1976, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2015, Zl. L519 2017590-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das genannte Erkenntnis wird im angefochtenen Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, die bereits am 8. Juli 2014 in Deutschland einen-damals noch unerledigten-Asylantrag eingebracht hatte, stellte nach ihrer Einreise in Österreich am 20. Jänner 2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23. Jänner 2015 erging mit Bezug darauf ein Wiederaufnahmegesuch an die Bundesrepublik Deutschland, wohin die Revisionswerberin am 13. Februar 2015 ausreiste.
Am 20. Jänner 2015 war die Revisionswerberin in Salzburg festgenommen worden. Am folgenden Tag verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen sie gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG und Art. 28 der Dublin III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]), die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Abschiebung.
Die Revisionswerberin erhob am 23. Jänner 2015 Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und ihre andauernde Anhaltung.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und Art. 28 der Dublin III-VO als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 der Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG stelle das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt II.). Den Antrag auf Aufwandersatz wies es gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt III.). Das BVwG sprach weiter aus, dass die Revision Spruchpunkt III. betreffend gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, im Übrigen jedoch nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 1. Juli 2015, E 475/2015, feststellte, dass die Revisionswerberin durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden war, sowie die Spruchpunkte I. und III. dieses Erkenntnisses aufhob. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. dieses Erkenntnisses wandte, wies er sie zurück. Im Übrigen (also im Umfang des Spruchpunktes II.) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Über die in der Folge ausgeführte-wie sich aus dem Weiteren ergibt: zulässige-Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das BVwG hat sich hinsichtlich des Vorliegens der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen in seinem Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG auf § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 der Dublin III-VO gestützt und inhaltlich das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des Art. 2 lit. n der genannten Verordnung bejaht.
Das ist, wie im hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0080, näher ausgeführt, rechtswidrig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof-unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075-dargelegt, dass Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht kommt, wobei es am Boden von Art. 2 lit. n der Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" bedarf. Der hier vom BVwG herangezogene § 76 Abs. 1 FPG wird diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0023, mwN).
Der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein gegenständliche Fortsetzungsausspruch ist nach dem Gesagten jedenfalls rechtswidrig. Dazu kommt, dass die Revisionswerberin nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG noch Asylwerberin war, sodass sich die Heranziehung des § 76 Abs. 1 FPG ihr gegenüber auch aus diesem Grund als verfehlt erweist.
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem noch gegenständlichen Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren (ERV-Zuschlag) war abzuweisen, weil es durch den Pauschalbetrag der genannten Verordnung bereits gedeckt ist.
Wien, am 15. Oktober 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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