Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Gemäß diesem Erkenntnis werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.
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