Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis stellte das VwG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Feststellung gründete es spruchgemäß lediglich auf § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen im Spruch des Erkenntnisses ungenannt. Der mehrfachen Erwähnung des § 76 FrPolG 2005 in den Entscheidungsgründen lässt sich allerdings entnehmen, dass das VwG die Fortsetzung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Fremden eben unter Berufung auf jene Bestimmung - konkret kann das nur § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 sein - für gerechtfertigt erachtete. Eine Bezugnahme auf den schon vom BFA herangezogenen Art. 28 Dublin III-VO fehlt allerdings gänzlich, was die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision begründet und sie andererseits auch zum Erfolg führen muss. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075).
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