Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des M I in W, vertreten durch Dr. Ursula Singer-Musil, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2015, Zl. W105 1427659- 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Jänner 2015 wurde die gegen Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheids erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden (Spruchpunkte II. und III.). Die Revision ließ das BVwG nicht zu.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Zur Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen. Obwohl in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet worden sei, habe das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
4. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:
Der Revisionswerber wiederholte in seiner Beschwerde im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen zur Verfolgung durch Al Shabaab, ohne auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten seiner Aussagen einzugehen. Die bloße Wiederholung des Fluchtvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0021; zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung siehe auch VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Weiters gab der Revisionswerber in seiner Beschwerde Berichte über Anschläge der Al Shabaab in Mogadischu wieder und führte aus, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Auch damit hat der Revisionswerber keinen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden für die Beurteilung relevanten Sachverhalt vorgebracht, weil es auf die Sicherheitslage in Mogadischu fallbezogen nicht ankam. Das BVwG hat sich nämlich - ebenso wie bereits das Bundesasylamt - tragend auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, welches sich auf die Herkunftsregion Gedo bezog, gestützt. Die allgemeine Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, wurde hingegen bereits vom Bundesasylamt im Rahmen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Revisionsausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das BVwG bei der Beurteilung, ob es von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen durfte, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2015