Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache der PB in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013, Zl. UVS-FRG/64/7559/2013-27, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2013 wurde gegen die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Slowakei, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am 9. Dezember 2013 zugestellt, weshalb die dagegen am 20. Jänner 2014 erhobene "Beschwerde" unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu verstehen ist.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartiges zeigt die Revisionswerberin auch im Rahmen ihrer über Mängelbehebungsauftrag erstatteten ergänzenden Stellungnahme nicht auf, zumal ihre Prämisse, sie verfüge über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht, am Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über ihre Aufenthaltszeiten in Österreich nicht tragfähig ist.
Sind die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so konnte die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 19. März 2014
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